Auch der Inhalt eines Faltprospektes ist bei der Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Arzneimittel in die Prüfung der subjektiven Zweckbestimmung durch den Hersteller mit einzubeziehen, muss doch nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass die darin vermittelte Information im Beratungsgespräch vom Apotheker und seinen Mitarbeitern an den Verbraucher weitergegeben wird. (OGH vom 15.10.2002, 4Ob141/02t)