In den Rn 41 und 53ff des Urteils vom 27.10.2022, C-418/21, wieder stellte der Gerichtshof klar, dass selbst ein Produkt, welches die Merkmale eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke erfüllt, stets dann nicht als solches, sondern als Arzneimittel einzustufen ist, wenn ein Patient aus der Aufnahme dieses Erzeugnisses insoweit allgemein einen Nutzen zieht, als dessen Inhaltsstoffe dazu beitragen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu lindern oder sie zu heilen. Diesfalls ist (stets) davon auszugehen, dass dieses Produkt nicht darauf abzielt, diesen Patienten zu ernähren, sondern ihn zu heilen, einer Krankheit vorzubeugen oder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.
Wie zuvor dargestellt, ist die gegenständliche Produkt aufgrund seiner von der Beschwerdeführerin der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Produktinformationen und Wirkbeschreibungen als Präsentationsarzneimittel einzustufen. Damit ist aber das Vorliegen dieser Voraussetzung zu verneinen. (LVwG Wien vom 2.5.2023, VGW-101/042/12330/2021)