Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der AGES vom 28.11.2016 geht hervor, dass die "*** Kapseln" aufgrund der Gesamtaufmachung und deklarierten stofflichen Zusammensetzung sowie aufgrund der dosierten Verabreichung als Nahrungsergänzungsmittel zu beurteilen sind. Der mit der Beschwerde vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2012 vermag dem nicht entgegen zu treten. Dieser bezieht sich einerseits nicht auf das verfahrensgegenständliche Produkt "*** Kapseln", sondern auf "Bio-Moringa Blattpulver", und geht andererseits sehr wohl davon aus, dass auch dieses ein Nahrungser-gänzungsmittel darstellt (wie sich aus den oben abgedruckten Auszügen aus dem Prüfbericht, v.a. der Einleitung, eindeutig ergibt). Der in der Beschwerde vom Zusammenhang losgelöst zitierte Passus aus diesem Prüfbericht, wonach "die Komplexität der Inhaltsstoffe keine Ergänzungsfunktion begründet", ist bloß ein Kommentar des SV E zum damaligen Etikett-Entwurf, worauf es heißen sollte "Nutzen Sie seine Komplexität für eine sinnvolle Nahrungsergänzung"; liest man nämlich den darauffolgenden Satz "Es muss ein oder mehrere ernährungsphysiologisch bedeutsame Inhaltsstoffe bezeichnet werden können" und (ein paar Zeilen davor) den Satz "Haben Sie eine analytisch ermittelte Tabelle mit allen Inhaltsstoffen?", geht daraus klar die Ansicht des SV hervor, dass die Ergänzungsfunktion nur aus den (ihm damals nicht bekannten und deshalb von ihm nicht angeführten) Inhaltsstoffen abgeleitet werden kann, nicht aber aus der auf dem Etikett-Entwurf abgedruckten "Komplexität" des Blattpulvers. Wenn die Beschwerdeführerin nun daraus ableiten möchte, dass in den "*** Kapseln" keine ernährungsphysiologischen Inhaltsstoffe in konzentrierter Form vorhanden seien, ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Aus dem – von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen – Gutachten der AGES ergibt sich nämlich im Gegenteil, dass auf der (auch auf dem gegenständlichen Etikett abgedruckten) Herstellerhomepage *** Moringa als "nährstoffreichste Pflanze der Erde" mit hohem Zeatingehalt, 90 wichtigen Nährstoffen, Vitaminen, Mineralstoffen, allen essentiellen Aminosäuren und sekundären Pflanzenstoffen beworben wird. Die Definition "Nahrungsergänzungsmittel" laut § 3 Z. 4 LMSVG ist somit gegenständlich erfüllt, zumal nach der Herstellerangabe eine hohe Nährstoffdichte vorliegt, sich schon aus dem Wortlaut der Auslobung "zur nutritiven Unterstützung" ("nutritiv" kommt vom lateinischen Wort "nutrire", d.h. (er)nähren) die Bestimmung zur Nahrungsergänzung ergibt und die Darreichung in Kapselform vorliegt. Dazu wird auch auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 11.8.2015, 4 Ob 34/15a, verwiesen, worin dieser (hinsichtlich "Vitalpilze-Kapseln") mit zahlreichen Literaturverweisen ausgesprochen hat, dass unter den Begriff "sonstige Stoffe mit physiologischer Wirkung" auch zermahlene Pflanzen und Kräuter fallen, soweit sie darauf abzielen, die Ernährung zu ergänzen und eine konzentrierte Zufuhr dieser Stoffe zu bewirken. - Somit hatte das gegenständlich zweifellos durch Lagern im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebrachte Produkt "*** Kapseln" den Vorgaben der NEMV zu entsprechen. (LVwG NÖ vom 4.6.2018, LVwG-S-859/001-2017)