Den Durchschnittsverbrauchern ist der Unterschied zwischen Fruchtsaftgetränken und Erfrischungsgetränken nicht geläufig.
Vielmehr hat bereits das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar darauf hingewiesen, dass etwa das Werbeversprechen der Beklagten: „Die beliebtesten Waldbeeren im herrlich‑schmackhaften Mix“ klar suggeriere, dass das Getränk tatsächlich Waldbeeren enthalte, weil nur gemischt werden könne, was tatsächlich vorhanden sei.
Ein generelles Verbot, (nicht irreführende) Abbildungen von Beeren oder den Begriff „Waldbeergeschmack“ für die Bewerbung ihres Produkts einzusetzen, war dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens. (OGH vom 25.01.2024, 4Ob230/23m)