Aus Sicht des erkennenden Richters ist das Wort „Entschlackung“ eine gesundheitsbezogene Angabe, weil entscheidet dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist – VwGH vom 18.10.1993, 93/10/0143.
Darüber hinaus wird auf die deutsche „Detox Entscheidung“ des BGH mit Urteil vom 29.03.2017, Az I ZR 71/16, hingewiesen. (LVwG Tirol vom 24.01.2024, LVwG-2023/50/2911-3)