1.6.10 Zugabe von veganen bzw. nicht veganen ätherischen Ölen

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG sind – wahre – Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen, zur Irreführung geeignet (VwGH 29.5.2020, Ra 2019/10/0144). Die Lösung der Frage, ob Hinweise zur Irreführung geeignet sind, erfordert weder eine Verbraucherbefragung noch ein Sachverständigengutachten (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013).

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG läge im Beschwerdefall somit dann vor, wenn in Hinblick auf das von der beschwerdeführenden Partei als "vegan" gekennzeichnete Produkt alle vergleichbaren Lebensmittel ebenfalls diese Eigenschaft "vegan" aufweisen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist dabei ein Vergleich mit Produkten anzustellen, welche ähnliche Inhaltsstoffe wie das gegenständliche Produkt aufweisen. Im konkreten Fall sind das nicht teeähnliche Produkte mit ausschließlich Frucht- und Kräuterbestandteilen, sondern solche Produkte, welche zusätzlich mit einem ätherischen Öl aromatisiert wurden. Dabei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Sachverhaltsebene herausgestellt, dass ätherische Öle auf Grund des Herstellungsprozesses tierische Bestandteile enthalten können. Ein Produkt, das tierische Bestandteile enthält, kann dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend nicht als "vegan" bezeichnet werden. Das gegenständliche Produkt der beschwerdeführenden Partei zeichnet sich aber – wie ebenfalls festgestellt wurde – dadurch aus, dass es ein ätherisches Öl ohne tierische Bestandteile enthält. In diesem Sinne besitzt das Produkt der beschwerdeführenden Partei eine Eigenschaft, nämlich die Abwesenheit tierischer Bestandteile, die nicht jedes vergleichbare Produkt, nämlich Kräuter- und Früchtetees mit Aromatisierung durch ein ätherisches Öl, aufweisen.
In diesem Sinne ist für das Verwaltungsgericht Wien die Kennzeichnung "vegan" nicht als irreführend zu erkennen, weil sie Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet, das gegenständliche Produkt von vergleichbaren, nicht veganen Produkten zu unterscheiden. Es liegt daher kein Verstoß der Kennzeichnung gegen § 5 Abs. 2 Z 3 LMSVG vor. (LVwG Wien vom 3.4.2023, VWG-101/032/15777/2022)