Hinsichtlich des gegenständlichen Inverkehrbringens dreier für den menschlichen Verzehr ungeeigneter Lebensmittel (Übertretungen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1, § 5 Abs. 5 Z. 2, § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG) am selben Tag im selben Lokal ist im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur von einer tatbestandlichen Handlungseinheit, d.h. einer Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters (vgl. die Hygienemängel im Betrieb des Beschwerdeführers), auszugehen, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich der (hier verfahrensgegenständlichen) gekühlten faschierten Laibchen (Probe ***), der (mit Straferkenntnis vom 19.8.2020, ***, bereits rechtskräftig erledigten) Hühnerfilets (Probe ***) und der (vom Straferkenntnis vom 5.10.2020, ***, betroffenen) tiefgekühlten faschierten Laibchen (Probe ***) tatsächlich nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Gegenteiliges ist weder aufgrund des Wortlauts der § 5 Abs. 1 Z. 1, § 5 Abs. 5 Z. 2, § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG (beachte die Formulierung von „Lebensmittel“ jeweils im Plural; vgl. zur „pauschalierenden Tatbildformulierung“ VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) noch aufgrund deren Zielrichtung anzunehmen und wird auch durch die vom Gesetzgeber hoch angesetzte Höchststrafe von 50.000 Euro (im Wiederholungsfall 100.000 Euro) nicht nahegelegt; durch diese wird der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben, die Mehrzahl von Einzelhandlungen in der Strafhöhe zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0053); fallbezogen wären also keine Einzelstrafen pro beanstandetem Lebensmittel, sondern nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe zu verhängen gewesen. Es war somit auch nicht zulässig, diesbezüglich drei getrennte Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu führen; in jedem Fall aber führt der zeitlich frühere endgültige Abschluss eines dieser Verfahren dazu, dass nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ keine andere Entscheidung in den parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren ergehen darf (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117). (LVwG NÖ, LVwG–S-2106/001-2020 vom 9.4.2021)