Im Österreichischen Lebensmittelbuch ist die Erwartungshaltung der im Verkehr mit Lebensmittel beteiligten Kreise festgeschrieben. Es spiegelt die konkreten Verbrauchererwartungen wieder. Dort wird im Codexkapitel B 20 "Mahl- und Schälprodukte" ausgeführt, dass Buchweizenmehl glutenfrei ist. Steht weiters fest, dass für Zöliakiekranke nur glutenfreie1 Lebensmittel nicht gesundheitsgefährdend sind und diese Verbrauchergruppe gerade deshalb Buchweizenmehl kauft, liegt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darin, wenn dieses die Ansicht der Verwaltungsbehörden als vertretbar erachtete, das von der klagenden Partei vertriebene mit Gluten verunreinigte Buchweizenmehl sei gesundheitsschädlich iSd Art 14 Abs 2 lit a der EG-BasisVO. Auch mit dem Argument, das Buchweizenmehl sei nicht ausdrücklich für die Verbrauchergruppe der Zöliakiekranken angeboten bzw für diese ausdrücklich bestimmt worden (siehe Pkt 3.7. des Österreichischen Lebensmittelbuchs, IV. Auflage, Codexkapitel A 3 zeigt die Revisionswerberin keine Unvertretbarkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörden auf. Wie sich aus Pkt 3.11 des Österreichischen Lebensmittelbuchs, IV. Auflage, Codexkapitel A3 nämlich ergibt, führt eine bei voraussehbarer Verwendung gegebene Eignung zur Gesundheitsschädigung nur dann nicht zur Beurteilung der Ware als gesundheitsschädlich, wenn dem Eintritt der Gesundheitsschädlichkeit durch ausreichende Maßnahmen (etwa Informationen oder Hinweise) entgegengewirkt wurde. (OGH vom 06.07.2010, 1Ob86/10v)

1 Zum Begriff „glutenfrei“ siehe auch VO (EG) 41/2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind.