1.11.3 Hygienisch nachteilige Beeinflussung - Schimmel (Abstrakte Gefahr)

Gemäß Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit b der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird. Aufgrund dieser Bestimmung wurde der Beschwerdeführer bestraft, da in seiner Betriebstätte in einer Ecke hinter den Öfen an der Wand Schwarzschimmel vorhanden war.

Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass der gegenständlich vorgeworfene Schimmel zwingend zur Kontamination von Lebensmitteln führe. Bei Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit b der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich jedoch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Vorsorgepflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluss tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr bereits eine abstrakte Gefährdung. Im gegenständlichen Fall ist aber der hygienisch nachteilige Einfluss bereits tatsächlich vorgelegen, die Schimmelbildung an der Wand ist offenkundig und stellt eine Verletzung dieser Norm dar.

Auch hier geht die erkennende Richterin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Begehungsweise vorzuwerfen ist, da er bereits einmal rechtskräftig wegen Schwarzschimmel bestraft wurde. (LVwG Tirol vom 18.6.2023, .LVwG-2022/46/2916-7)