1.11.2 Hygieneanforderungen außerhalb der Geschäftszeiten

Wenn der Beschuldigte in der Beschwerde vorbringt, dass die Betriebsstätte zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht geöffnet gewesen sei und auch noch keine Reinigungsarbeiten stattgefunden hätten, ist auszuführen, dass der Tatbestand des Anhang II, Kapitel IX Z 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung bereits erfüllt wird, wenn ein Schädlingsbefall vorliegt. Dies war - unstrittigerweise - aufgrund des im Lagerraum vorgefundenen Mäusekots offensichtlich der Fall. Somit geht auch die Argumentation, es seien noch keine Reinigungsarbeiten durchgeführt worden, ins Leere. Unabhängig davon ist der Beschuldigte Lebensmittelunternehmer iSd Art 4 Abs 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung, da in seiner Betriebsstätte Lebensmittel verarbeitet werden. Wie jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette muss auch er für den Bereich seiner Verarbeitungsstufe - unabhängig von Öffnungszeiten der Betriebsstätte - Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer (Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Lebensmittelhygiene-Verordnung). (LVwG Vorarlberg vom 12.02.2024, LVwG-1—135/2024-R18)