Am 30.08.2016 ab 10.40 Uhr wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD eine Kontrolle durchgeführt. …        
In der Küche konnte festgestellt werden, dass der in der Küche an der Wand befindliche Ventilator durch Fettablagerungen verunreinigt war. Das in der Küche befindliche Fenster war sowohl im Bereich des Rahmens, als auch auf dessen Fensterscheibe von einer Fettschicht überzogen. Weiters war der in der Küche befindliche Gasherd durch Lebensmittelrückstände verunreinigt. Bei den Verschmutzungen handelte es sich um alte Verschmutzungen. Auch sonst befand sich die Küche in einem schmutzigen Zustand. Eine Reinigung der Küche bis zum Aufsperren um 11:00 Uhr und Zubereitung von Speisen ab 11:30 Uhr wäre nicht möglich gewesen.          
Gemäß § 2 Abs 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gelten in deren Anwendungsbereich die Begriffsbestimmungen der Verordnung (ÜG) Nr 178/2002 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002, im folgenden EG Basis Verordnung). Gemäß § 4 Abs. 2 Lebensmittelhygiene-Verordnung haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Abs. 1 (der Primärproduktion) nachgeordnet sind, (u.a.) die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen.   
Der Schutzzweck der einzuhaltenden Hygienevorschriften ist die Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln. Eine Küche gehört laufend sauber gehalten und insbesondere ist diese nach Küchenschluss zu reinigen und gegebenenfalls die entsprechenden Gegenstände zu desinfizieren. Eine Schnellreinigung vor Öffnung des Restaurants ist keinesfalls ausreichend, entstehen doch auch über Nacht oder über einen längeren Zeitraum hinweg Keime, Bakterien oder Schimmel (LVwG Tirol vom 04.09.2019, LVwG-2018/46/2085-7)