Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass beim gezogenen Lebensmittel mit der Bezeichnung „XY" entgegen der Bestimmung des Artikel 32 Abs. 3 LMIV die Angabe als Prozentsatz fehlte, mit dem Jod hochgerechnet auf 100 g zur Versorgung mit der festgestellten Referenzmenge beiträgt (vgl. die nähere Tatumschreibung in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses). Dazu wurde von der Beschwerdeführerin lediglich aufmerksam gemacht, dass gemäß Anhang V. zur Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Punkt 5., Salz und Salzsubstitute als Lebensmittel von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind.

Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), wenn Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt werden, diese den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen müssen. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. (LVwG Tirol vom 01.10.2018, LVwG-2018/41/1410-3)