Es ist davon auszugehen, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 auf die kommerzielle Verwendung einer g.U. wie „Champagne" als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels wie „Champagner Sorbet", das eine Zutat enthält, die der Produktspezifikation der g.U. entspricht, Anwendung finden.

Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahingehend auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, in dem eine g.U. wie „Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält.

Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 ist die Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird.

Geht aus dem Namen des Lebensmittels wie im Ausgangsverfahren hervor, dass es eine g.U. führende Zutat enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweisen soll, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen. Wenn andere in dem Lebensmittel enthaltene Zutaten dessen Geschmack stärker beeinflussen, erwächst durch die Verwendung eines solchen Namens nämlich unberechtigt ein Profit aus dem Ansehen der betreffenden g.U. Um zu beurteilen, ob der Champagner, der in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnis enthalten ist, diesem eine wesentliche Eigenschaft ver-leiht, muss das nationale Gericht somit anhand der ihm vorgelegten Beweise beurteilen, ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vor-handensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

In Anbetracht dessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer g.U. im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

Die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, stellt keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen dar.

Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird. (EUGH vom 20.12.2017, C-393/16 Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne gegen Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH, vormals Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG Süd)