Der Unternehmer verwendet entweder die handelsübliche Sachbezeichnung (LMKV) bzw. verkehrsübliche Bezeichnung (RL), oder er wählt eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht (LMKV) bzw. eine Beschreibung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (RL). Es handelt sich dabei um zwei gleichwertige Alternativen (Nentwich, Das Lebensmittelrecht der Europäischen Union, 129; Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und EU, 70).

Ratio der Etikettierungsvorschriften ist nach der Rsp des EuGH der Verbraucherschutz: Der Endverbraucher soll über das Lebensmittel korrekt informiert werden und damit die Möglichkeit haben, seine Kaufentscheidung nach Maßgabe dieses Wissens zu treffen; Irreführungsgefahr soll ausgeschlossen werden (Nentwich aaO 81 FN 304; 83 FN 319). Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Art 14 Abs. 2 Etikettierungs-RL vor, daß die Angaben auf dem Etikett in einer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sein müssen, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet; § 3 Abs 1 lit a LMKV 1993 sieht vor, daß die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein müssen. Insbesondere die Formulierung in Art 14 Etikettierungs-RL läßt erkennen, daß nicht nur sprachliche Elemente für die Aufklärung der Endverbraucher über die Art des Lebensmittels in Frage kommen; als andere Maßnahmen können daher durchaus auch bildliche Darstellungen auf dem Etikett die verbale Beschreibung ergänzen und verdeutlichen. Daß die Beschreibung des Lebensmittels etwa nur mittels eines einzigen Schlagwortes ("Bier") oder einer definitionsartigen Wortgruppe ("hefevergorenes alkohol- und kohlensäurehältiges Getränk aus Zerealien, Hopfen und Wasser") zu erfolgen habe, ist hingegen nicht angeordnet. Eine dem § 4 Z 2 deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Bestimmung, wonach in der Beschreibung insbesondere die wertbestimmenden oder geschmackgebenden Bestandteile des Lebensmittels sowie jene Merkmale, durch die es sich von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet, angegeben werden müssen, kennt die österreichische Rechtsordnung nicht.

In Anwendung dieser Grundsätze ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die auf dem Etikett des vom Kläger beanstandeten Produktes enthaltenen Angaben eine hinreichend genaue und deutliche Beschreibung des Lebensmittels enthalten, um es dem Endverbraucher zu ermöglichen, das Getränk als solches der Gattung Bier zu erkennen und es von ähnlichen Getränken (etwa alkoholfreien Bieren oder Mischgetränken aus Bier und Limonade) zu unterscheiden; eine Vorschrift für Bier, wonach die entsprechende Qualitätsstufe auf dem Etikett ersichtlich zu machen ist, besteht hingegen nicht. Neben den Angaben zur Stammwürze, zum Alkoholgehalt, zur Herstellungsart ("gebraut und abgefüllt nach dem deutschen Reinheitsgebot") und zur Lagerung ("kühl und dunkel lagern") klärt vor allem auch die Angabe des Herkunftsortes ("exklusiv aus Pilsen"; "abgefüllt in Pilsen") unzweideutig darüber auf, daß es sich bei dem zum Kauf angebotenen Produkt um Bier handelt. Die bildlichen Darstellungen von bei der Bierproduktion unentbehrlichen und bekannten Hilfsmitteln (Bierfaß, Getreideschaufel, Getreidemaß) ergänzen und verdeutlichen noch die verbale Beschreibung auf der Etikette, die somit insgesamt - entgegen der Meinung des Revi-sionsrekurswerbers - eine der verkehrsüblichen Bezeichnung gleichwertige Beschreibung des Lebensmittels aufweist.

Soweit der Kläger damit argumentiert, der Verbraucher würde durch die totale Vereinheitlichung aller Kennzeichnungsmerkmale in den Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, Gleiches mit Gleichem zu vergleichen und müsse keine Überlegungen mehr darüber anstellen, ob der Gebrauch verschiedener Begriffe auch eine substantielle Verschiedenheit bedeute, er könne also "alle Produkte einheitlich lesen", übersieht er, daß die harmonisierten Kennzeichnungsordnungen eben (bei Fehlen einer Verkehrsbezeichnung) auch die Möglichkeit einer individuellen Beschreibung des Lebensmittels vorsehen müssen. Der Letztverbraucher findet in diesen Fällen auf dem Etikett keine Sachbezeichnung von allgemein üblicher Bedeutung vor und muß die Frage, um welches Lebensmittel es sich handelt, eigenständig anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen beantworten; solange ihm dies - wie hier - aufgrund einfacher und naheliegender Überlegungen möglich ist, liegt ein Verstoß gegen innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungsvorschriften (§ 4 Z 1 LMKV 1993 bzw. Art 5 Abs. 1 Etikettierungs-RL) nicht vor. (OGH vom 26.05.1998, 4Ob143/98b)