Lässt sich eine Tatsache, wie beschwerdegegenständlich, nämlich dass Propionsäure den oben genannten zwei probegezogenen Brotprodukten zugegeben und diese nicht ins Zutatenverzeichnis aufgenommen wurde, nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit feststellen, dann hat das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen. Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteiles geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 20.09.1995, 93/13/0006). Die Beweislast dahin, ob eine beschuldigte Person den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt hat, trifft das Verwaltungsgericht (bzw davor die Verwaltungsbehörde); eine Umkehrung tritt erst dann in den Blick, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamdeliktes feststeht und lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede gestellt wird (vgl VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0107; vom 12.12.2005, 2005/17/0090). Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 17 VwGVG iVm § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde bzw das Verwaltungsgericht. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl VwGH vom 03.10.2013, 2013/07/0107).

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nur für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte; nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl VwGH 24.02.2014, 2012/17/0549, mwN). (LVwG Tirol vom 22.03.2019, LVwG-2018/41/1871-12)