1.10.4 Kennzeichnungsmangel (Schweineminutensteaks mit separat verpackter Kräutermischung
Gemäß der Begriffsbestimmung des Art 2 Abs 2 lit f LMIV bezeichnet der Ausdruck „Zutat“ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“.
Beim gegenständlichen Produkt handelte es sich um ein verpacktes Lebensmittel, welches in der Kühlvitrine für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt war. Für diese Art von Lebensmitteln gelten gemäß der Verordnung EU Nr 1169/2011 Informationspflichten, welche der Verkäufer gegenüber seinen Kunden erfüllen muss. Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeit die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Insoweit der Beschwerdeführer weiters der Ansicht ist, dass unter Bezugnahme auf die Begriffsdefinition „Zutat“ im Art 2 Abs 2 lit f LMIV beim Begriff „Enderzeugnis“ auf das rohe Schweinefleisch – Schweine Minutensteaks - ohne Zugabe der Gewürzmischung abzustellen ist, weshalb die Deklarierung der Gewürzmischung im Zutatenverzeichnis jedenfalls als nicht notwendig angesehen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben zitierten Begriffsbestimmung „Zutat“ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat bezeichnet, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Dass die dem Lebensmittel „Schweine Minutensteak“ beigeschlossene separat verpackte Kräutermischung zur Zubereitung dieses Lebensmittels verwendet wird und nach der Würzung dieses Lebensmittels jedenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden bleibt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes Tatsache und ist eine gegenläufige Argumentation der Beschwerdeführerin für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde erweist sich insofern als schlüssig. Im Ergebnis hat deshalb die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. (LVwG Tirol vom 18.02.19, 2018/41/2418-3)