Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern beizupflichten, als zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache, die in Österreich bereits auf unterster Stufe des Pflichtschulunterrichts vermittelt werden, als zum allgemeinen Bildungsgut gehörig vorausgesetzt werden können.

Insofern, als jedoch – wie häufig in Bezug auf lebensmittelrechtliche Fachbegriffe – auch Wörter bzw. Phrasen verwendet werden, deren Bedeutung von einem durchschnittlichen Konsumenten ohne Beiziehung einer Übersetzungshilfe nicht eigenständig ermittelt werden kann (wie beispielsweise beim verfahrensgegenständlichen, als Ergänzungsnahrung zum Body-Building dienenden Muskelaufbaupräparat: „dietary supplement", „searching for an intense ultra-fast absorbing & scientifically engineered formula" „powerful multi-phase fat-burning activators", „ignites heat-searing thermogenesis"), kann jedoch von einer leicht verständlichen Kennzeichnung i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a LMKV offenkundig keine Rede sein. (LVwG OÖ vom 07.07.2017, LVwG-000230/2/GF/MV)