Gemäß Art. 12 Abs. 5 LMIV ist diesfalls der (gemäß Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz LMIV auch für in der Gastronomie an Endverbraucher abgegebene Lebensmittel geltende) Art. 44 LMIV anzuwenden, wonach nur die Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c (über Allergene) verpflichtend sind. Werden darüberhinausgehende Informationen freiwillig (wie hier die Zusammensetzung der Pizzen – eben mit Schinken als Zutat – auf einer Speisekarte) bereitgestellt, dürfen sie nicht irreführend im Sinne des Art. 7 LMIV sein (Art. 36 Abs. 2 lit. a LMIV), (LVwG NÖ vom 8.11.2023, LVwG-S-2505/001-2022).