1.10.32 Verpflichtung zur Nährwertdeklaration (Beigabe eines Zusatzstoffes)

Wie festgestellt, haben die drei beschwerdegegenständlichen Essigprodukte keine Nährwertdeklaration aufgewiesen, obwohl es sich dabei gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV um eine verpflichtende Angabe handelt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration in Anhang V (Ziffern 1. und 9.) setzen voraus, dass – abgesehen vom Essig – keine weiteren Zutaten – davon ausgenommen sind lediglich Aromen – im Produkt enthalten sind. Die gegenständlichen Produkte enthalten jedoch neben Essig auch Antioxidationsmittel, dh einen Zusatzstoff gemäß Anhang VII, Teil C zum LMIV. Zusatzstoffe sind auch Zutaten (vgl Art 2 Abs 1 lit f LMIV), weshalb die zitierten Ausnahmen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen können. Diese Ansicht bestätigt auch die MM in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.06.2023. Somit steht zweifelsfrei fest, dass gegenständlich keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Angabe einer Nährwertdeklaration gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV vorliegt. (LVwG Tirol vom 3.10.2023, LVwG-2023/18/0992-11).