1.10.31 Hervorhebung von Allergenen in der Deklaration

Die im Anhang II LMIV angeführten Stoffe bzw Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, verfahrensgegenständlich die Zutaten „Fischmuskeleiweiß“, „Hühnereiweißpulver“, „Weizen“, „Krebstiere“ und „Sojaprotein“ (kurz: Allergene) heben sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Verweis auf Art 21 Abs 1 lit b LMIV eindeutig vom Rest des Zutatenverzeichnisses und damit den restlichen angeführten Zutaten durch einen Fettdruck dieser Zutaten ab. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hin, der Hersteller verdeutlichte freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung dazu, die Hervorhebung durch eine größere Schriftgröße und werden die neuen Etiketten bereits mit dieser Änderung gedruckt (vgl Etikett mit der Chargennummer ***). Dass neben den Allergenen auch noch weitere Begriffe im Anschluss an die Zutatenliste ebenfalls gleich fett gedruckt sind, schadet dabei nicht. Sinn und Zweck der eindeutigen Hervorhebung von Allergenen ist es, insbesondere Allergikern und Menschen mit bestimmten Unverträglichkeiten dieses für sie spezielle und wichtige Informationsbedürfnis durch einen schnellen Blick auf das Zutatenverzeichnis zu erhalten. Dieser Personenkreis verfügt erfahrungsgemäß diesbezüglich jedoch bereits über eine entsprechende Sensibilisierung und damit einen „geschulten Blick“ und sind diese Menschen im Vergleich auch zu anderen Produkten auf eine in fetter Schrift gehaltenen Kennzeichnung der Allergene geprägt.

Die Notwendigkeit einer weiteren Hervorhebung der Allergene in der Zutatenliste des verfahrensgegenständlichen Produkts „Surimi“ besteht daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol verfahrensgegenständlich nicht. Es liegt damit aber zusammengefasst in Bezug auf die Kennzeichnung der Allergene kein Verstoß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften vor und scheidet eine Maßnahme gemäß § 39 LMSVG daher bereits dem Grunde nach aus (LVwG Tirol vom 15.11.2023, LVwG-2023/49/0828-15).