Die zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen wurden von der belangten Behörde offensichtlich deshalb unterlassen, weil von der belangten Behörde auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht nicht erkannt worden war, dass als Ort der Begehung der Verwaltungsübertretung der anzusehen ist, an dem der Beschwerdeführer die Ware durch Auslieferung aus seinem Erzeugungsbetrieb, in welchem die Verpackung vorgenommen worden war, in Verkehr gesetzt hatte, und nicht der Ort des Feilhaltens der Ware im Verkaufsgeschäft (Kühlvitrine). (VwGH vom 09.11.1981 81/10/0111)

Siehe dazu auch: VwGH vom 24.10.2018, VwGH Ra 2017/10/0169