Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat am 2.6.2017 auf der Internetseite http://www.....at/ - „Büffelmozarella in Panko-Kräuterkruste, Tapenade“ und „Tagliata mit Grana und Rucola“ durch ankündigen bzw. werben in Verkehr gebracht hat, ohne dass auf dieser Internetplattform jene Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, angeführt waren.

Es darf von einer Gastronomin erwartet werden, dass sie jene Sorgfalt bei Anpreisung von Speisen im Internet obwalten lässt, die es dem Konsumenten und der Konsumentin leicht ermöglichen, festzustellen, ob in den beworbenen Speisen bestimmte Stoffe enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.    
(VGW vom 11.10.2018, VGW-022/018/7116/2018)