Gesamt betrachtet ergibt sich daher, dass die für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen auch die Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Lebensmittelumfasst. Die konkreten Vorwürfe sind nicht derart kompliziert, dass es ihr als jahrelang in dem Bereich tätige Lebensmittelunternehmerin daher nicht leichtmöglich gewesen hätte sein können, dies festzustellen. Es besteht daher eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nach Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EU)1169/2011. (VGW vom 14.10.2019 022/056/10878/2018)