1.10.25 Ausnahme von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung

Liegt der Zeitraum zwischen Verpackung und Verkauf bei maximal zwei Tagen, kann die Ausnahme noch greifen, da von einer kurzen Zeitspanne auszugehen ist. Erfolgt der Verkauf jedoch erst später, ist die Annahme eines kurzfristigen Verkaufs nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Produkte als vorverpackte Lebensmittel gelten und der verpflichtenden Nährwertdeklaration unterliegen. (LVwG Tirol vom 13.2.2025, LVwG-2025/34/0007-15)