Nach Art 2 Abs. 2 Z 4 lit a sublit i der Health-Claims-Verordnung bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nach Art 3 erster Satz der Health-Claims-Verordnung bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung ent-sprechen. Nährwertbezogene Angaben dürfen nach Art 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat wie die Angabe, ein Lebensmittel „liefert Energie" wird im Anhang der Health-Claims-Verordnung (Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung) nicht aufgeführt.

Infolge der getroffenen Feststellungen wies das Produkt „EE Frühstückskekse" eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art 2 Abs. 2 Z 4 lit a sublit i der Health-Claims-Verordnung auf. Zumal die Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat wie die Angabe „liefert Energie" nicht im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführt wurde, hätte diese Angabe nach Art 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung nicht gemacht werden dürfen. Indem diese Angabe dennoch gemacht wurde, wurde der Health-Claims-Verordnung zuwidergehandelt. (LVwG Tirol vom 26.07.2017, LVwG-2017/34/1167-4)