Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 bestimmt in Bezug auf „Milcherzeugnisse", dass dies „ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse [sind], wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen". Weiter heißt es in dessen Unterabs. 2 zum einen, dass die auf allen Vermarktungsstufen verwendeten und in dieser Bestimmung unter Buchst. a aufgezählten Bezeichnungen, zu denen „Molke", „Rahm", „Butter", „Buttermilch", „Käse" und „Joghurt" gehören, und zum anderen namentlich die „tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten" Bezeichnungen im Sinne von Art. 17 der Ver-ordnung Nr. 1169/2011 „ausschließlich Milcherzeugnissen" vorbehalten sind.

Dem Wortlaut dieser Bestimmung (Nr. 2) ist somit zu entnehmen, dass ein „Milcherzeugnis", das ausschließlich aus Milch gewonnen wurde, deren Bestandteile enthalten muss. Dies gilt grundsätzlich erst recht für ein rein pflanzliches Produkt, da dieses naturgemäß keinen Milchbestandteil enthält.

Folglich können die vom vorlegenden Gericht angeführten Bezeichnungen aus Anhang VII Teil III Nr. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 – „Molke", „Rahm", „Butter", „Buttermilch", „Käse" und „Joghurt" – grundsätzlich nicht rechtmäßig verwendet werden, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen.

In Bezug auf die Frage, ob die Hinzufügung klarstellender oder beschreibender Zusätze, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen – wie etwa die vom vorlegenden Gericht erwähnten „aus Soja" oder „aus Tofu" – für die Beurteilung der rechtmäßigen Verwendung der Bezeichnung „Milch" oder der durch die Verordnung Nr. 1308/2013 ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen für ein rein pflanzliches Produkt relevant sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass nach Anhang VII Teil III Nr. 3 dieser Verordnung „[d]ie Bezeichnung ‚Milch‘ und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden können, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt".

Rein pflanzliche Produkte erfüllen diese Bedingungen jedoch nicht, da sie weder Milch noch Milcherzeugnisse enthalten. Anhang VII Teil III Nr. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 kann daher nicht als Rechtsgrundlage für eine rechtmäßige Verwendung der Bezeichnung „Milch" oder der ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen ergänzt durch einen oder mehrere klarstellende oder beschreibende Zusätze, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen, für ein rein pflanzliches Produkt herangezogen werden. (EUGH vom 14. Juni 2017(*) C 422/16, Verband sozialer Wettbewerb e.V. gegen TofuTown.com GmbH)