Aus der vorgelegten Kennzeichnung geht hervor, dass die Angabe „enthält Gluten/Lactose" lediglich eine zusätzliche Kennzeichnung ist. Die von der VO (EU) 1169/2011 geforderte Kennzeichnung ist ebenso vorhanden. Denn im Zutatenverzeichnis selbst ist – wie Art. 21 der Verordnung vorsieht - „Weizenmehl", (Anhang II Z.1) und „Butter…" (Anhang II Z. 7) angeführt und ist auch durch das Schriftbild klar ersichtlich hervorgehoben vom Rest des Zutatenverzeichnisses. Da dem Beschwerdeführer daher die Verletzung genau dieser angelasteten konkreten Bestimmungen der LMIV im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen ist, war spruchgemäß vorzugehen. Der Beanstandung selbst lag lediglich die Wortfolge „enthält Gluten/Lactose" zu Grunde, eine Beurteilung des Zutatenverzeichnisses und den dort gemäß Anhang II in Verbindung mit Art. 21 der VO angeführten Angaben fand nicht statt. (LVwG Wien vom 16.01.2018, VwG – 022/056/6335/2017)