Es ist eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache vorhanden. Eine solche ist jedoch bei einem im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten Lebensmittel jedenfalls auch in deutscher Sprache (lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern) anzugeben. Fremdsprache Angaben sind lediglich dann zulässig, wenn sie leicht verstanden werden können. Dies ist aber bei den gegenständlich inkriminierten Bezeichnung nicht der Fall, zumal als Maßstab für die Beurteilung der Frage, was leicht verständlich ist, nach lebensmittelrechtlichen Grundsätzen die Verkehrsauffassung, mithin also die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers heranzuziehen ist (vgl. Barfuß/ Smolka/Onder, Kommentar zum Lebensmittelrecht 2, 3. Lieferung, S 60). Selbiger verfügt aber nicht über derart ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift, um die gegenständliche Sachbezeichnung bzw. die Zutaten ohne weiteres übersetzen und so den notwendigen Zusammenhang herstellen zu können.

Da das vorliegende Produkt erst nach entsprechendem Zubereiten essfertig war (wie sich auch aus der vorliegenden Gebrauchsanweisung in englischer Sprache ergibt), war eine Gebrauchsanweisung auch jedenfalls notwendig. Erst durch ein entsprechendes Erhitzen in der vorgegebenen Art und Weise war das vorliegende Lebensmittel in geeigneter Weise zu verwenden. Dies erweist sich als relevant, wäre ein Ver-zehr in roher Form oder etwa gekocht oder anders zubereitet nicht möglich. Konkret ist diese Lebensmittel nur nach der einen, vorgegebenen Zubereitungsart zu verwen-den und demnach ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache anzuführen. Eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache wäre für den Durchschnittsverbraucher nicht leicht verständlich. (LVwG Wien vom 17.01.2018, VGW-022/056/6232/2017)