Einerseits wurde im Gutachten der AGES festgestellt, dass die Sachbezeichnung der gezogenen Probe selbst keine der in § 6 TiefgefV geforderten Bezeichnungen enthalten habe; andererseits ergibt sich aber aus der in diesem Gutachten abgebildeten Etikette, dass sich auf dieser – wenngleich weder in derselben Zeile noch in derselben Schriftgröße noch im Nahebereich der vorangeführten Sachbezeichnung, sondern vielmehr in größerer optischer Entfernung davon und bloß im Verbund mit Hinweisen über das Herstellungsdatum, den Unternehmenssitz und die Mindesthaltbarkeitsdauer – auch die Angabe „1 Portion tiefgekühlt“ befand. Bei verständiger Würdigung des § 6 Abs. 1 lit. a TiefgefV dahin, dass dieser nicht bloß eine Gebots-, sondern vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG auch eine Strafnorm verkörpert, ist diese Bestimmung aber insgesamt dahin auszulegen, dass die mit dieser geforderte „Ergänzung“ nicht zwingend als ein Teil der Sachbezeichnung der Ware – und damit als stets in einem unmittelbaren Konnex zu dieser stehend – in Erscheinung treten, sondern objektiv besehen bloß der Anforderung genügen muss, den Verbraucher vor solchen – in erster Linie gesundheitsbezogenen – Nachteilen zu schützen, die im Falle der gänzlichen Unterlassung eines derartigen Hinweises eintreten könnten. Eine solche Sichtweise konfligiert insbesondere auch nicht mit der Verordnung (EU) 1169/2001 (vgl. Anh. VI, Teil A, Z. 1 dieser VO). (LVwG OÖ vom 08.07.2014, 000040/2/Gf/Rt) (siehe auch: LVwG NÖ vom 10.07.2019, LVwG-S-1510/001-2019)