Verdankt ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel seine Güte und Eigenschaften zumindest überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse in einer bestimmten Gegend, an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land, oder liegt bei einer Bezeichnung ein Zusammenhang der zuvor beschriebenen Art vor, handelt es sich um eine Ursprungsbezeichnung bzw eine geografische Angabe im Sinne von Art 2 der Verordnungen 2081/1992 oder 510/2006.

Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass die Bezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nur alternativ in eine der beiden Kategorien fallen kann. Denn entweder besteht nach den hiefür maßgeblichen Umständen ein Zusammenhang zwischen der Bezeichnung und dem Produkt im Sinne des zuvor dargestellten Unionsrechts, dann ist die Bezeichnung eine nach Unionsrecht schützbare Ursprungsbezeichnung bzw geografische Angabe, oder ein solcher Zusammenhang fehlt, und die Bezeichnung ist als nach Unionsrecht nicht schützbare einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe zu beurteilen. Ein gleichzeitiges Nebeneinander beider Schutzniveaus für die selbe Bezeichnung ist ausgeschlossen. (OGH vom 9.8.2011, 17Ob20/11g)