1.10 Kennzeichnung

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern beizupflichten, als zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache, die in Österreich bereits auf unterster Stufe des Pflichtschulunterrichts vermittelt werden, als zum allgemeinen Bildungsgut gehörig vorausgesetzt werden können.

Insofern, als jedoch – wie häufig in Bezug auf lebensmittelrechtliche Fachbegriffe – auch Wörter bzw. Phrasen verwendet werden, deren Bedeutung von einem durchschnittlichen Konsumenten ohne Beiziehung einer Übersetzungshilfe nicht eigenständig ermittelt werden kann (wie beispielsweise beim verfahrensgegenständlichen, als Ergänzungsnahrung zum Body-Building dienenden Muskelaufbaupräparat: „dietary supplement", „searching for an intense ultra-fast absorbing & scientifically engineered formula" „powerful multi-phase fat-burning activators", „ignites heat-searing thermogenesis"), kann jedoch von einer leicht verständlichen Kennzeichnung i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a LMKV offenkundig keine Rede sein. (LVwG OÖ vom 07.07.2017, LVwG-000230/2/GF/MV)

Auszugehen ist von einem Verbraucher, der die Werbung in situationsadäquater Weise zur Kenntnis nimmt; dabei ist der Grad der Aufmerksamkeit je nach dem Gegenstand verschieden (Link in Ullmann, jurisPK-UWG³ § 5 Rn 136). Verbrauchsgüter (Lebensmittel) sind billig und vergleichsweise kurzlebig. Hier besteht eine flüchtige Wahrnehmung, insbesondere bezüglich der Aufmerksamkeit eines Kunden im Supermarkt (Nordemann in Götting/Nordemann, UWG² § 5 Rn 0.101).

Die Irreführungseignung ist – auch nach der UWG-Nov007 (4 Ob 109/08w) – nach dem Gesamteindruck der strittigen Ankündigung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0078524, RS0043590 [T36, T39, T40]; RS0078470 [T13]; RS0078352).

Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung. Denn er kann schon durch einzelne Teile der Ankündigung, die (etwa auf einem Flaschenetikett, vgl 4 Ob 20/91 – Himbeeressig, und 4 Ob 379/76 – Kürbis-Salatöl) als Blickfang besonders 2 R 58/16p herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankün-digung für sich allein nicht irreführend sein (4 Ob 109/08w; RIS-Justiz RS0078542). In solchen Fällen kann nur ein ausreichend deutlicher aufklärender Hinweis zum Wegfall der Irreführungseignung führen (RIS-Justiz RS0078542, RS0118488).

Es reicht aus, wenn die Angabe zur Täuschung des Verkehrs und zur Beeinflussung seiner Entschließung geeignet ist. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich jemand irregeführt wird (Sosnitza aaO Rn 105). Spätere Richtigstellungen oder Klarstellungen im weiteren Text der Werbung oder aufklärende Zusätze ändern an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines täuschenden Blickfangs als irreführend normalerweise nichts (Sosnitza aaORn 133). Hinweise an einer am Blickfang nicht teilhabenden Stelle, zB im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung, schließen die Irreführung nicht aus (Link aaO § 5 Rn 186).

Auch wenn Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das Zutatenverzeichnis lesen (EuGH 4.4.2000, RS C-465/98 – „d'arbo naturrein"), kann bei einer irreführenden Etikettierung mitunter das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, in bestimmten Fällen gleichwohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften des Lebensmittels zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der 2 R 58/16p Etikettierung dieses Le-bensmittels ergibt (EuGH 4.6.2015, RS C-195/14 - „Himbeer-Vanille-Abenteuer", insb. Rn 38,40) (OLG Wien vom 30.6.2016, 2 R 58/16p).

Bei den in Rede stehenden Proben "*** (D)" handelt es sich zweifelsfrei um in Verpackung dargereichte Lebensmittel, welche dazu bestimmt sind, als Kleinstpackungen von Lebensmitteln im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie etwa einem Hotelfrühstück an den Endverbraucher in Verkehr gebracht zu werden. Sie werden ihrer Bestimmung nach nicht als eigene Verkaufseinheit angeboten, sondern lediglich unverpackten Speisen bzw. Getränken beigegeben und stellen weder eine zum gesonderten Verkauf bestimmte Einzelpackung noch ein für sich zu konsumierendes Lebensmittel dar. Es mangelt diesen Zuckereinheiten sohin zweifelsfrei an der Eigenschaft einer „Verkaufseinheit“, wie sie in Artikel 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) explizit genannt ist.

…… nach hg. Auffassung (ist) schon aus dem Grund keine unmittelbare Anwendung auf den vorliegenden Fall ableiten lässt, weil es sich bei Zucker nicht um einen selbständig konsumierbaren Menübestandteil (wie dies bei einer allenfalls gelöffelten Honigportion vorstellbar wäre) sondern lediglich um ein Mittel zur Geschmacksanpassung (z.B. eines Heißgetränkes) handelt, welches in seiner Verwendung etwa mit Würzmitteln gleichzusetzen ist, welche ja ebenfalls keinem unmittelbaren Verzehr im Sinne einer Speise unterliegen.

Bei der vorliegenden Verpackung von "*** (D)" handelt es sich keinesfalls um eine zylindrische Verpackungsform. Die Heranziehung des sog. Mantels zur Ermittlung der Verpackungsgröße ist daher unzulässig. Die geschlossene und befüllte Verpackung weist, wie sich aus den im Akt enthaltenen Lichtbildern ergibt, eine nutzbare Innenlänge von etwa 8,3 cm auf (die außen befindlichen Verschlussfalze sind in die relevante Fläche nicht einzurechnen). Aufgrund der Befüllung mit Zucker ergibt sich eine Breite von etwa 1,2 cm, sodass die relevante größte Fläche mit 9,96 cm2 zu bestimmen ist.

Die in Rede stehende Verpackung unterliegt sohin nicht den Bestimmungen der Loskennzeichnungsverordnung. (LVwG NÖ vom 01.04.2019, LVwG-S-1890/1-2018)

Zugriff auf die Volltextentscheidung: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/EssenundTrinken/OLG-Urteil_31.8.2017.pdf; Verbraucherrecht 2019/19 Heft 1 /2019 S 35 vom 22.1. 2019; Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht ÖBI-LS 2018/13 Heft 2/2018 S. 68 vom 7.3. 2018

Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob der Verbraucher durch die Bezeichnung "aus kontrolliertem Anbau" den (unrichtigen) Eindruck gewinnt, es handle sich beim Produkt der Klägerin um ein solches aus biologischem Landbau, für das besondere Richtlinien hinsichtlich seiner Erzeugung bestehen und eine behördlich überwachte Kontrolle vorgenommen wird.

Art 6 und 7 der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sehen ua Vorschriften über den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln vor. Ein in den Art 8 bis 10 geregeltes Kontrollsystem durch behördlich überwachte Kontrollstellen sichert die Einhaltung dieser Richtlinie. Nach Art 2 dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet - für welchen Fall die übrigen Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind -, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis oder seine Bestandteile durch die in den einzelnen Mitgliedsstaaten gebräuchlichen Angaben gekennzeichnet sind, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, daß das Erzeugnis oder seine Bestandteile nach den Produktionsregeln gemäß Art 6 und 7 der Verordnung gewonnen wurden. Art 2 nennt hiefür beispielhaft die Bezeichnung "ökologisch". Zur Beurteilung, ob ein Produkt als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet ist, stellt die Verordnung damit auf das Verständnis des Verbrauchers im einzelnen Mitgliedsstaat ab. Maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung den Eindruck erweckt, es handle sich um ein Produkt aus ökologischem Landbau. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (siehe Artmann, Wettbewerbsrecht und Umweltschutz 148 mwN) spiegeln das Österreichische Lebensmittelbuch und die darin verlautbarten Richtlinien als objektivierte Sachverständigengutachten die Meinung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise wider und können damit zur Beurteilung der Verbrauchererwartung herangezogen werden. Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches "Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte", Teilkapitel A "Landwirtschaftliche Produkte pflanzlicher Herkunft" enthält Produktionsrichtlinien für den biologischen Landbau wie Vorschriften über Düngung und Pflanzenschutzmaßnahmen; diese sehen behördlich überwachte Kontrollen vor. Nach Abs. 19 dieses Kapitels unterliegen alle jene Produkte den Bestimmungen des Codexkapitels - somit den darin geregelten Produktionsrichtlinien und Kontrollen -, die dem Käufer den Eindruck einer Produktion aus biologischem Landbau vermitteln. Dazu gehören nach dem 1995 ergänzten Satz 2 des Abs. 19 auch Produkte mit Bezeichnungen wie "kontrollierter Anbau", wenn nicht deutlich und allgemein verständlich erkennbar ist, daß es sich nicht um Produkte aus biologischer Landwirtschaft handelt.

Der Bezeichnung einer Ware als "aus kontrolliertem Anbau" stammend kann der Verbraucher zunächst zwanglos entnehmen, daß Anbau und damit auch Art und Ausmaß der Düngung und des Pflanzenschutzes "kontrolliert" eingesetzt werden. Sie ist daher einerseits Werbung mit einem Umweltschutzbegriff (wie die Bezeichnung "biologisch", vgl ÖBl 1995, 164 - Bioziegel mwN). Andererseits spricht sie als Bezeichnung eines Lebensmittels auch gesundheitliche Aspekte an und ist zugleich eine Beschaffenheitsangabe im Sinn des § 2 Abs. 1 UWG, bezeichnet sie doch eine tatsächliche Eigenschaft der Ware, die nach den Auffassungen des Verkehrs für ihre Würdigung von Bedeutung ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20, Rz 124 zu § 3 dUWG). In Übereinstimmung mit der Lehre hat der Oberste Gerichtshof schon bisher die Frage, ob Werbung mit Umweltschutzbegriffen oder gesundheitsbezogenen Angaben zur Irreführung geeignet ist, nach strengen Maßstäben beurteilt (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 178, 179 ff zu § 1 dUWG; Lindacher Großkommentar dUWG Rz 706 f zu § 3; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 30; ecolex 1994, 480 - Biowelt, ÖBl 1995, 164 - Bioziegel, WBl 1993, 364 - Kästle-ÖKO-System). Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Derartige Werbung trägt dem zuletzt zunehmend entwickelten, verstärkten Umwelt- und Gesundheitsbewußtsein der Bevölkerung Rechnung, spricht emotionale Bereiche im Menschen an und ist daher in hohem Maß geeignet, den Kaufentschluß des Verbrauchers zu beeinflussen. Der Oberste Gerichtshof hat aus diesen Erwägungen erkannt, daß mit derartigen Umwelthinweisen nur dann geworben werden darf, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung der umworbenen Verkehrskreise auszuschließen ist. Soweit Hinweise auf die Umweltfreundlichkeit von Erzeugnissen mißverstanden werden können, ist der Werbende zu weiterer Aufklärung verpflichtet (ÖBl 1991, 77 - Ozonschutz II mwN; ÖBl 1995, 164 - Bioziegel; WBl 1993, 364 - Kästle-ÖKO-System). Diese Grundsätze gelten auch für gesundheitsbezogene Angaben. Auch in diesen Fällen erfordert die besondere Schutzwürdigkeit des weitestgehend unkundigen Konsumenten strenge Maßstäbe.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten verwendete Hinweis "aus kontrolliertem Anbau" als irreführend im Sinn des § 2 UWG zu beurteilen. (OGH vom 20.10.1998, 4Ob286/98k)

Der Unternehmer verwendet entweder die handelsübliche Sachbezeichnung (LMKV) bzw. verkehrsübliche Bezeichnung (RL), oder er wählt eine Beschreibung, die Rückschlüsse auf Art und Beschaffenheit der Ware ermöglicht (LMKV) bzw. eine Beschreibung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (RL). Es handelt sich dabei um zwei gleichwertige Alternativen (Nentwich, Das Lebensmittelrecht der Europäischen Union, 129; Hauer, Österreichisches Lebensmittelrecht und EU, 70).

Ratio der Etikettierungsvorschriften ist nach der Rsp des EuGH der Verbraucherschutz: Der Endverbraucher soll über das Lebensmittel korrekt informiert werden und damit die Möglichkeit haben, seine Kaufentscheidung nach Maßgabe dieses Wissens zu treffen; Irreführungsgefahr soll ausgeschlossen werden (Nentwich aaO 81 FN 304; 83 FN 319). Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Art 14 Abs. 2 Etikettierungs-RL vor, daß die Angaben auf dem Etikett in einer leicht verständlichen Sprache abgefaßt sein müssen, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet; § 3 Abs 1 lit a LMKV 1993 sieht vor, daß die Kennzeichnungselemente (Angaben) leicht verständlich sein müssen. Insbesondere die Formulierung in Art 14 Etikettierungs-RL läßt erkennen, daß nicht nur sprachliche Elemente für die Aufklärung der Endverbraucher über die Art des Lebensmittels in Frage kommen; als andere Maßnahmen können daher durchaus auch bildliche Darstellungen auf dem Etikett die verbale Beschreibung ergänzen und verdeutlichen. Daß die Beschreibung des Lebensmittels etwa nur mittels eines einzigen Schlagwortes ("Bier") oder einer definitionsartigen Wortgruppe ("hefevergorenes alkohol- und kohlensäurehältiges Getränk aus Zerealien, Hopfen und Wasser") zu erfolgen habe, ist hingegen nicht angeordnet. Eine dem § 4 Z 2 deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Bestimmung, wonach in der Beschreibung insbesondere die wertbestimmenden oder geschmackgebenden Bestandteile des Lebensmittels sowie jene Merkmale, durch die es sich von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet, angegeben werden müssen, kennt die österreichische Rechtsordnung nicht.

In Anwendung dieser Grundsätze ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die auf dem Etikett des vom Kläger beanstandeten Produktes enthaltenen Angaben eine hinreichend genaue und deutliche Beschreibung des Lebensmittels enthalten, um es dem Endverbraucher zu ermöglichen, das Getränk als solches der Gattung Bier zu erkennen und es von ähnlichen Getränken (etwa alkoholfreien Bieren oder Mischgetränken aus Bier und Limonade) zu unterscheiden; eine Vorschrift für Bier, wonach die entsprechende Qualitätsstufe auf dem Etikett ersichtlich zu machen ist, besteht hingegen nicht. Neben den Angaben zur Stammwürze, zum Alkoholgehalt, zur Herstellungsart ("gebraut und abgefüllt nach dem deutschen Reinheitsgebot") und zur Lagerung ("kühl und dunkel lagern") klärt vor allem auch die Angabe des Herkunftsortes ("exklusiv aus Pilsen"; "abgefüllt in Pilsen") unzweideutig darüber auf, daß es sich bei dem zum Kauf angebotenen Produkt um Bier handelt. Die bildlichen Darstellungen von bei der Bierproduktion unentbehrlichen und bekannten Hilfsmitteln (Bierfaß, Getreideschaufel, Getreidemaß) ergänzen und verdeutlichen noch die verbale Beschreibung auf der Etikette, die somit insgesamt - entgegen der Meinung des Revi-sionsrekurswerbers - eine der verkehrsüblichen Bezeichnung gleichwertige Beschreibung des Lebensmittels aufweist.

Soweit der Kläger damit argumentiert, der Verbraucher würde durch die totale Vereinheitlichung aller Kennzeichnungsmerkmale in den Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, Gleiches mit Gleichem zu vergleichen und müsse keine Überlegungen mehr darüber anstellen, ob der Gebrauch verschiedener Begriffe auch eine substantielle Verschiedenheit bedeute, er könne also "alle Produkte einheitlich lesen", übersieht er, daß die harmonisierten Kennzeichnungsordnungen eben (bei Fehlen einer Verkehrsbezeichnung) auch die Möglichkeit einer individuellen Beschreibung des Lebensmittels vorsehen müssen. Der Letztverbraucher findet in diesen Fällen auf dem Etikett keine Sachbezeichnung von allgemein üblicher Bedeutung vor und muß die Frage, um welches Lebensmittel es sich handelt, eigenständig anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen beantworten; solange ihm dies - wie hier - aufgrund einfacher und naheliegender Überlegungen möglich ist, liegt ein Verstoß gegen innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungsvorschriften (§ 4 Z 1 LMKV 1993 bzw. Art 5 Abs. 1 Etikettierungs-RL) nicht vor. (OGH vom 26.05.1998, 4Ob143/98b)

Richtet sich der Text einer Lebensmittelkennzeichnung ausschließlich an Fachkreise bzw. ist dieses Lebensmittel nur für Fachkreise bestimmt, ist für die Beurteilung der Irreführungseignung dieser Kennzeichnung allein die Verkehrsauffassung des jeweiligen Fachkreises maßgebend. (LVwG OÖ vom 20.10.2014, 000049/5/FP/TK)

Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (Vgl. VwGH vom 19.12.2005, 2001/03/0162). Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH vom 26.6.2003, 2002/09/0005). (LVwG Wien vom 14.05.2014, VGW-022/057/24352/2014)

Einerseits wurde im Gutachten der AGES festgestellt, dass die Sachbezeichnung der gezogenen Probe selbst keine der in § 6 TiefgefV geforderten Bezeichnungen enthalten habe; andererseits ergibt sich aber aus der in diesem Gutachten abgebildeten Etikette, dass sich auf dieser – wenngleich weder in derselben Zeile noch in derselben Schriftgröße noch im Nahebereich der vorangeführten Sachbezeichnung, sondern vielmehr in größerer optischer Entfernung davon und bloß im Verbund mit Hinweisen über das Herstellungsdatum, den Unternehmenssitz und die Mindesthaltbarkeitsdauer – auch die Angabe „1 Portion tiefgekühlt“ befand. Bei verständiger Würdigung des § 6 Abs. 1 lit. a TiefgefV dahin, dass dieser nicht bloß eine Gebots-, sondern vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG auch eine Strafnorm verkörpert, ist diese Bestimmung aber insgesamt dahin auszulegen, dass die mit dieser geforderte „Ergänzung“ nicht zwingend als ein Teil der Sachbezeichnung der Ware – und damit als stets in einem unmittelbaren Konnex zu dieser stehend – in Erscheinung treten, sondern objektiv besehen bloß der Anforderung genügen muss, den Verbraucher vor solchen – in erster Linie gesundheitsbezogenen – Nachteilen zu schützen, die im Falle der gänzlichen Unterlassung eines derartigen Hinweises eintreten könnten. Eine solche Sichtweise konfligiert insbesondere auch nicht mit der Verordnung (EU) 1169/2001 (vgl. Anh. VI, Teil A, Z. 1 dieser VO). (LVwG OÖ vom 08.07.2014, 000040/2/Gf/Rt) (siehe auch: LVwG NÖ vom 10.07.2019, LVwG-S-1510/001-2019)

Es ist davon auszugehen, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 auf die kommerzielle Verwendung einer g.U. wie „Champagne" als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels wie „Champagner Sorbet", das eine Zutat enthält, die der Produktspezifikation der g.U. entspricht, Anwendung finden.

Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahingehend auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, in dem eine g.U. wie „Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält.

Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 ist die Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammengesetzten Begriff verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird.

Geht aus dem Namen des Lebensmittels wie im Ausgangsverfahren hervor, dass es eine g.U. führende Zutat enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweisen soll, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen. Wenn andere in dem Lebensmittel enthaltene Zutaten dessen Geschmack stärker beeinflussen, erwächst durch die Verwendung eines solchen Namens nämlich unberechtigt ein Profit aus dem Ansehen der betreffenden g.U. Um zu beurteilen, ob der Champagner, der in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnis enthalten ist, diesem eine wesentliche Eigenschaft ver-leiht, muss das nationale Gericht somit anhand der ihm vorgelegten Beweise beurteilen, ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vor-handensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

In Anbetracht dessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer g.U. im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

Die Verwendung einer g.U. als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g.U. entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, stellt keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen dar.

Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie „Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird. (EUGH vom 20.12.2017, C-393/16 Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne gegen Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG, vertreten durch die Aldi Süd Dienstleistungs-GmbH, vormals Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG Süd)

Verdankt ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel seine Güte und Eigenschaften zumindest überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse in einer bestimmten Gegend, an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land, oder liegt bei einer Bezeichnung ein Zusammenhang der zuvor beschriebenen Art vor, handelt es sich um eine Ursprungsbezeichnung bzw eine geografische Angabe im Sinne von Art 2 der Verordnungen 2081/1992 oder 510/2006.

Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass die Bezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nur alternativ in eine der beiden Kategorien fallen kann. Denn entweder besteht nach den hiefür maßgeblichen Umständen ein Zusammenhang zwischen der Bezeichnung und dem Produkt im Sinne des zuvor dargestellten Unionsrechts, dann ist die Bezeichnung eine nach Unionsrecht schützbare Ursprungsbezeichnung bzw geografische Angabe, oder ein solcher Zusammenhang fehlt, und die Bezeichnung ist als nach Unionsrecht nicht schützbare einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe zu beurteilen. Ein gleichzeitiges Nebeneinander beider Schutzniveaus für die selbe Bezeichnung ist ausgeschlossen. (OGH vom 9.8.2011, 17Ob20/11g)

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob eine „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, auf die Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff „Anspielung“ eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trägt (vgl. in Bezug auf Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C 4/10 und C 27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56; vgl. auch in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [ABl. L 208, S. 1] Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C 87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25, und Kommission/Deutschland, C 132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44).

Zwar nimmt Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 nicht ausdrücklich Bezug auf den Begriff „Verbraucher“. Aus der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass nach Auffassung des Gerichtshofs zur Feststellung des Vorliegens einer „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift das nationale Gericht nicht nur zu prüfen hat, ob der zur Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in dieser Weise einschließt, sondern auch, ob der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trägt. Das nationale Gericht muss sich also hauptsächlich auf die Reaktion stützen, die der Verbraucher hinsichtlich des für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendeten Ausdrucks vermutlich zeigen wird, wobei es vor allem darauf ankommt, dass er gedanklich einen Bezug zwischen dem Ausdruck und der geschützten Bezeichnung herstellt.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der geografischen Angaben durch Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 gewährte Schutz im Hinblick auf den Zweck auszulegen ist, der mit der Eintragung dieser Angaben verfolgt wird, nämlich, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, Spirituosen als Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können (Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C 4/10 und C 27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein für ein Erzeugnis verwendeter Ausdruck geeignet ist, im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 auf eine geschützte Bezeichnung anzuspielen, ist ebenfalls ein solches auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhendes Kriterium anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Estée Lauder, C 220/98, EU:C:2000:8, Rn. 28).

Im Übrigen ist in Bezug auf den Zweifel, den das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 der Bedeutung des Umstands beimisst, dass die Bezeichnung „Verlados“ auf den Ort der Herstellung des im Ausgangsverfahren fraglichen Erzeugnisses Bezug nimmt, den der finnische Verbraucher kenne, daran zu erinnern, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 die in Anhang III dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Hoheitsgebiet der Union gegen jede „Anspielung“ schützt. Hinsichtlich der Notwendigkeit, dort einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser geografischen Angaben zu gewährleisten, ist mit der italienischen Regierung und der Kommission davon auszugehen, dass der Begriff „Verbraucher“, auf den die oben in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verweist, auf den europäischen Verbraucher und nicht nur auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob die Bezeichnung „Verlados“ im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ für entsprechende Erzeugnisse darstellt, nicht nur die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen, sondern auch das Vorliegen von Umständen zu berücksichtigen ist, die für eine Benutzung der Bezeichnung „Verlados“ sprechen könnten, die nicht geeignet ist, den finnischen Benutzer zu täuschen.

Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Bedeutung den Umständen beizumessen ist, dass erstens der Anfangsteil der Bezeichnung „Verlados“ dem Namen des finnischen Dorfes Verla entspricht und der finnische Verbraucher diesen Namen möglicherweise kennt, zweitens der Bestandteil „Verla“ auf die das Getränk „Verlados“ herstellende Gesellschaft Viiniverla hinweist, drittens dieses Getränk ein lokal hergestelltes und in kleinen Mengen verkauftes Erzeugnis darstellt und viertens die Begriffe „Verlados“ und „Calvados“ nur eine einzige Silbe gemeinsam haben, aber die letzten vier Buchstaben dieser Wörter und damit jeweils die Hälfte aller ihrer Buchstaben übereinstimmen.

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C 87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27, Kommission/Deutschland, C 132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C 4/10 und C 27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine solche Ähnlichkeit offensichtlich vor, wenn der für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Begriff auf die beiden gleichen Silben endet wie die geschützte Bezeichnung und die gleiche Silbenzahl wie diese umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C 87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27).

In Bezug auf die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Verlados“ und „Calvados“ hat das vorlegende Gericht zu berücksichtigen, dass sie beide aus acht Buchstaben bestehen, wobei die letzten vier identisch sind, und dass sie dieselbe Silbenzahl und die gleiche Endsilbe „dos“ haben, was ihnen eine gewisse visuelle und klangliche Ähnlichkeit verleiht.

Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst dann eine „Anspielung“ vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C 87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26, und Kommission/Deutschland, C 132/05, EU:C:2008:117, Rn. 45), da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C 4/10 und C 27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung „Verlados“ im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ für ähnliche Erzeugnisse darstellt, die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen sowie etwaige Umstände berücksichtigen muss, die darauf hinweisen könnten, dass eine solche Ähnlichkeit nicht auf Zufall beruht, um zu prüfen, ob der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses dazu veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu einem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe herzustellen.

  1. Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass die Benutzung einer Bezeichnung, die im Sinne dieser Vorschrift als „Anspielung“ auf eine in Anhang III der Verordnung angeführte geografische Angabe qualifiziert wird, selbst dann unzulässig ist, wenn jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. (EuGH vom 21.01.2016, C-75/15, Viiniverla Oy gegen Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto)

Es ist eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache vorhanden. Eine solche ist jedoch bei einem im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten Lebensmittel jedenfalls auch in deutscher Sprache (lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern) anzugeben. Fremdsprache Angaben sind lediglich dann zulässig, wenn sie leicht verstanden werden können. Dies ist aber bei den gegenständlich inkriminierten Bezeichnung nicht der Fall, zumal als Maßstab für die Beurteilung der Frage, was leicht verständlich ist, nach lebensmittelrechtlichen Grundsätzen die Verkehrsauffassung, mithin also die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers heranzuziehen ist (vgl. Barfuß/ Smolka/Onder, Kommentar zum Lebensmittelrecht 2, 3. Lieferung, S 60). Selbiger verfügt aber nicht über derart ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift, um die gegenständliche Sachbezeichnung bzw. die Zutaten ohne weiteres übersetzen und so den notwendigen Zusammenhang herstellen zu können.

Da das vorliegende Produkt erst nach entsprechendem Zubereiten essfertig war (wie sich auch aus der vorliegenden Gebrauchsanweisung in englischer Sprache ergibt), war eine Gebrauchsanweisung auch jedenfalls notwendig. Erst durch ein entsprechendes Erhitzen in der vorgegebenen Art und Weise war das vorliegende Lebensmittel in geeigneter Weise zu verwenden. Dies erweist sich als relevant, wäre ein Ver-zehr in roher Form oder etwa gekocht oder anders zubereitet nicht möglich. Konkret ist diese Lebensmittel nur nach der einen, vorgegebenen Zubereitungsart zu verwen-den und demnach ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache anzuführen. Eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache wäre für den Durchschnittsverbraucher nicht leicht verständlich. (LVwG Wien vom 17.01.2018, VGW-022/056/6232/2017)

Aus der vorgelegten Kennzeichnung geht hervor, dass die Angabe „enthält Gluten/Lactose" lediglich eine zusätzliche Kennzeichnung ist. Die von der VO (EU) 1169/2011 geforderte Kennzeichnung ist ebenso vorhanden. Denn im Zutatenverzeichnis selbst ist – wie Art. 21 der Verordnung vorsieht - „Weizenmehl", (Anhang II Z.1) und „Butter…" (Anhang II Z. 7) angeführt und ist auch durch das Schriftbild klar ersichtlich hervorgehoben vom Rest des Zutatenverzeichnisses. Da dem Beschwerdeführer daher die Verletzung genau dieser angelasteten konkreten Bestimmungen der LMIV im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen ist, war spruchgemäß vorzugehen. Der Beanstandung selbst lag lediglich die Wortfolge „enthält Gluten/Lactose" zu Grunde, eine Beurteilung des Zutatenverzeichnisses und den dort gemäß Anhang II in Verbindung mit Art. 21 der VO angeführten Angaben fand nicht statt. (LVwG Wien vom 16.01.2018, VwG – 022/056/6335/2017)

Herkunftsbezeichnungen in diesem Sinn sind nicht nur geografische Namen als solche; die Bezeichnung muss aber geeignet sein, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt. Es ist daher zu prüfen, ob die Bezeichnung in Verbindung mit dem jeweiligen Produkt als Herkunftsbezeichnung verstanden wird ("Bud" als Herkunftsbezeichnung für Bier?). (OGH vom 09.08.2011, 17Ob20/11g)

Regionale Bezeichnungen wie „Groiggen“ (Grieben) sind nicht als ausreichende Sachbezeichnungen anzusehen wenn dieser Begriff nur eingeschränkt bekannt ist (im konkreten Falle Einheimischen im Zillertal) „Die Bezeichnung ermöglicht es dem Großteil der Konsumenten nicht die tatsächliche Art der Ware zu erkennen. (VwGH 2013/19/0745-3 vom 23.1.2014)

Ratio der Etikettierungsvorschriften ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Verbraucherschutz: Der Endverbraucher soll über das Lebensmittel korrekt informiert werden und damit die Möglichkeit haben, seine Kaufentscheidung nach Maßgabe dieses Wissens zu treffen; Irreführungsgefahr soll ausgeschlossen werden. (OGH vom 26.05.1998, 4Ob143/98b)

Nach Art 2 Abs. 2 Z 4 lit a sublit i der Health-Claims-Verordnung bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nach Art 3 erster Satz der Health-Claims-Verordnung bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung ent-sprechen. Nährwertbezogene Angaben dürfen nach Art 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat wie die Angabe, ein Lebensmittel „liefert Energie" wird im Anhang der Health-Claims-Verordnung (Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung) nicht aufgeführt.

Infolge der getroffenen Feststellungen wies das Produkt „EE Frühstückskekse" eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art 2 Abs. 2 Z 4 lit a sublit i der Health-Claims-Verordnung auf. Zumal die Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat wie die Angabe „liefert Energie" nicht im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführt wurde, hätte diese Angabe nach Art 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung nicht gemacht werden dürfen. Indem diese Angabe dennoch gemacht wurde, wurde der Health-Claims-Verordnung zuwidergehandelt. (LVwG Tirol vom 26.07.2017, LVwG-2017/34/1167-4)

Die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln sind dahin auszulegen, dass der Wert eines Nährstoffs wie Vitamin C, der auf einem Lebensmittel nach dessen Analyse durch den Hersteller angegeben ist, dem im fraglichen Lebensmittel am Ende seiner Mindesthaltbarkeitsdauer enthaltenen Wert dieses Nährstoffs entsprechen darf und dass die Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Die Gültigkeit der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie keine genauen Angaben zum Bezugszeitpunkt für die Ermittlung des Durchschnittswerts eines in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs und zu den Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert umfassen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich keineswegs gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, sondern im Einklang mit Artikel 249 Absatz 3 EG das zu erreichende Ziel - den Verbraucher insbesondere durch die Angabe von Durchschnittswerten, die den Gehalt der fraglichen Nährstoffe unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren am besten repräsentieren, bei der Wahl einer geeigneten Ernährung zu unterstützen - festgelegt, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Zieles überlassen. Da den innerstaatlichen Behörden somit ein Ermessen bei der Festlegung sowohl des Bezugszeitpunkts für die Berechnung des Durchschnittswerts als auch der Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung tatsächlich festgestellten Wert eingeräumt wurde, schränken die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie die Tätigkeit der Lebensmittelhersteller auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig ein. (EuGH vom 23.10.2003 C-40/02)

„schonend fettfrei geröstet“ suggeriert, dass ohne Fett geröstet wurde; die Angabe bezieht sich lediglich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Zubereitung der Kürbiskerne und ist keine unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der Claims-Vo EG Nr. 1924/2006 (HCVO). (LVwGWien vom 25.07.2014, VGW-022/018/25783/2014)

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stehen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a und lit.e und die Bestimmung des 4 Abs. 1 Z 7 lit. b der LMKV aber nicht nebeneinander, sondern handelt es sich bei der lit. b im Verhältnis zu den lit a. und e um eine lex specialis, welche eben für bestimmte Zutaten eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsieht, alle enthaltenen Stoffe anzuführen. Würden diese Bestimmungen, wie von der Behörde vertreten, gleichwertig nebeneinander stehen, gäbe es für die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b der Kennzeichnungsverordnung keinen Anwendungsbereich. Für „Brösel (Paniermehl) jeglichen Ursprungs“ ist daher die zulässige Kennzeichnung „Brösel” oder „Paniermehl”.

Wenn aber die Bezeichnung „Brösel“ zulässig ist, muss dies auch für die Bezeichnung „Semmelbrösel“ gelten, da der Begriff „Semmelbrösel“ im „Österreichischen Lebensmittelbuch“ (Codexkapitel / B 18 / Backerzeugnisse) unter Punkt 2.2.5. synonym mit dem Begriff „Brösel“ oder „Paniermehl“ gebraucht wird. Für diese Auslegung spricht auch die Intention der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, wonach die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein sollen. Die Bezeichnung „Semmelbrösel“ ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes den österreichischen Konsumenten jedenfalls gleich verständlich – wenn nicht sogar verständlicher – wie die Bezeichnung „Paniermehl“. (LVwG-Wien vom 29.10.2014, VGW-101/027/3487/2014)

Siehe auch Kennzeichnung Spielzeug

Erforderliche Schriftgröße bei der Kennzeichnung von Spielzeug – Warnhinweis bezüglich Verletzungsgefahr und Alterseignung. (LVwG Vorarlberg-1-528/R3-2014 vom 07.11.2014)

Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass beim gezogenen Lebensmittel mit der Bezeichnung „XY" entgegen der Bestimmung des Artikel 32 Abs. 3 LMIV die Angabe als Prozentsatz fehlte, mit dem Jod hochgerechnet auf 100 g zur Versorgung mit der festgestellten Referenzmenge beiträgt (vgl. die nähere Tatumschreibung in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses). Dazu wurde von der Beschwerdeführerin lediglich aufmerksam gemacht, dass gemäß Anhang V. zur Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Punkt 5., Salz und Salzsubstitute als Lebensmittel von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind.

Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), wenn Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt werden, diese den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen müssen. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. (LVwG Tirol vom 01.10.2018, LVwG-2018/41/1410-3)

Gesamt betrachtet ergibt sich daher, dass die für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen auch die Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Lebensmittelumfasst. Die konkreten Vorwürfe sind nicht derart kompliziert, dass es ihr als jahrelang in dem Bereich tätige Lebensmittelunternehmerin daher nicht leichtmöglich gewesen hätte sein können, dies festzustellen. Es besteht daher eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nach Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EU)1169/2011. (VGW vom 14.10.2019 022/056/10878/2018)

Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat am 2.6.2017 auf der Internetseite http://www.....at/ - „Büffelmozarella in Panko-Kräuterkruste, Tapenade“ und „Tagliata mit Grana und Rucola“ durch ankündigen bzw. werben in Verkehr gebracht hat, ohne dass auf dieser Internetplattform jene Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, angeführt waren.

Es darf von einer Gastronomin erwartet werden, dass sie jene Sorgfalt bei Anpreisung von Speisen im Internet obwalten lässt, die es dem Konsumenten und der Konsumentin leicht ermöglichen, festzustellen, ob in den beworbenen Speisen bestimmte Stoffe enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.    
(VGW vom 11.10.2018, VGW-022/018/7116/2018)

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