1.10 Kennzeichnung

Regionale Bezeichnungen wie „Groiggen“ (Grieben) sind nicht als ausreichende Sachbezeichnungen anzusehen wenn dieser Begriff nur eingeschränkt bekannt ist (im konkreten Falle Einheimischen im Zillertal) „Die Bezeichnung ermöglicht es dem Großteil der Konsumenten nicht die tatsächliche Art der Ware zu erkennen. (VwGH 2013/19/0745-3 vom 23.1.2014)

Ratio der Etikettierungsvorschriften ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Verbraucherschutz: Der Endverbraucher soll über das Lebensmittel korrekt informiert werden und damit die Möglichkeit haben, seine Kaufentscheidung nach Maßgabe dieses Wissens zu treffen; Irreführungsgefahr soll ausgeschlossen werden. (OGH vom 26.05.1998, 4Ob143/98b)

Nach Art 2 Abs. 2 Z 4 lit a sublit i der Health-Claims-Verordnung bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nach Art 3 erster Satz der Health-Claims-Verordnung bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung ent-sprechen. Nährwertbezogene Angaben dürfen nach Art 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat wie die Angabe, ein Lebensmittel „liefert Energie" wird im Anhang der Health-Claims-Verordnung (Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung) nicht aufgeführt.

Infolge der getroffenen Feststellungen wies das Produkt „EE Frühstückskekse" eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art 2 Abs. 2 Z 4 lit a sublit i der Health-Claims-Verordnung auf. Zumal die Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat wie die Angabe „liefert Energie" nicht im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführt wurde, hätte diese Angabe nach Art 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung nicht gemacht werden dürfen. Indem diese Angabe dennoch gemacht wurde, wurde der Health-Claims-Verordnung zuwidergehandelt. (LVwG Tirol vom 26.07.2017, LVwG-2017/34/1167-4)

Die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln sind dahin auszulegen, dass der Wert eines Nährstoffs wie Vitamin C, der auf einem Lebensmittel nach dessen Analyse durch den Hersteller angegeben ist, dem im fraglichen Lebensmittel am Ende seiner Mindesthaltbarkeitsdauer enthaltenen Wert dieses Nährstoffs entsprechen darf und dass die Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Die Gültigkeit der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie keine genauen Angaben zum Bezugszeitpunkt für die Ermittlung des Durchschnittswerts eines in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs und zu den Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert umfassen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich keineswegs gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, sondern im Einklang mit Artikel 249 Absatz 3 EG das zu erreichende Ziel - den Verbraucher insbesondere durch die Angabe von Durchschnittswerten, die den Gehalt der fraglichen Nährstoffe unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren am besten repräsentieren, bei der Wahl einer geeigneten Ernährung zu unterstützen - festgelegt, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Zieles überlassen. Da den innerstaatlichen Behörden somit ein Ermessen bei der Festlegung sowohl des Bezugszeitpunkts für die Berechnung des Durchschnittswerts als auch der Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung tatsächlich festgestellten Wert eingeräumt wurde, schränken die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie die Tätigkeit der Lebensmittelhersteller auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig ein. (EuGH vom 23.10.2003 C-40/02)

„schonend fettfrei geröstet“ suggeriert, dass ohne Fett geröstet wurde; die Angabe bezieht sich lediglich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Zubereitung der Kürbiskerne und ist keine unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der Claims-Vo EG Nr. 1924/2006 (HCVO). (LVwGWien vom 25.07.2014, VGW-022/018/25783/2014)

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stehen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a und lit.e und die Bestimmung des 4 Abs. 1 Z 7 lit. b der LMKV aber nicht nebeneinander, sondern handelt es sich bei der lit. b im Verhältnis zu den lit a. und e um eine lex specialis, welche eben für bestimmte Zutaten eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsieht, alle enthaltenen Stoffe anzuführen. Würden diese Bestimmungen, wie von der Behörde vertreten, gleichwertig nebeneinander stehen, gäbe es für die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b der Kennzeichnungsverordnung keinen Anwendungsbereich. Für „Brösel (Paniermehl) jeglichen Ursprungs“ ist daher die zulässige Kennzeichnung „Brösel” oder „Paniermehl”.

Wenn aber die Bezeichnung „Brösel“ zulässig ist, muss dies auch für die Bezeichnung „Semmelbrösel“ gelten, da der Begriff „Semmelbrösel“ im „Österreichischen Lebensmittelbuch“ (Codexkapitel / B 18 / Backerzeugnisse) unter Punkt 2.2.5. synonym mit dem Begriff „Brösel“ oder „Paniermehl“ gebraucht wird. Für diese Auslegung spricht auch die Intention der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, wonach die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein sollen. Die Bezeichnung „Semmelbrösel“ ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes den österreichischen Konsumenten jedenfalls gleich verständlich – wenn nicht sogar verständlicher – wie die Bezeichnung „Paniermehl“. (LVwG-Wien vom 29.10.2014, VGW-101/027/3487/2014)

Siehe auch Kennzeichnung Spielzeug

Erforderliche Schriftgröße bei der Kennzeichnung von Spielzeug – Warnhinweis bezüglich Verletzungsgefahr und Alterseignung. (LVwG Vorarlberg-1-528/R3-2014 vom 07.11.2014)

Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass beim gezogenen Lebensmittel mit der Bezeichnung „XY" entgegen der Bestimmung des Artikel 32 Abs. 3 LMIV die Angabe als Prozentsatz fehlte, mit dem Jod hochgerechnet auf 100 g zur Versorgung mit der festgestellten Referenzmenge beiträgt (vgl. die nähere Tatumschreibung in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses). Dazu wurde von der Beschwerdeführerin lediglich aufmerksam gemacht, dass gemäß Anhang V. zur Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Punkt 5., Salz und Salzsubstitute als Lebensmittel von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind.

Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), wenn Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt werden, diese den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen müssen. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. (LVwG Tirol vom 01.10.2018, LVwG-2018/41/1410-3)

Gesamt betrachtet ergibt sich daher, dass die für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen auch die Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Lebensmittelumfasst. Die konkreten Vorwürfe sind nicht derart kompliziert, dass es ihr als jahrelang in dem Bereich tätige Lebensmittelunternehmerin daher nicht leichtmöglich gewesen hätte sein können, dies festzustellen. Es besteht daher eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nach Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EU)1169/2011. (VGW vom 14.10.2019 022/056/10878/2018)

Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat am 2.6.2017 auf der Internetseite http://www.....at/ - „Büffelmozarella in Panko-Kräuterkruste, Tapenade“ und „Tagliata mit Grana und Rucola“ durch ankündigen bzw. werben in Verkehr gebracht hat, ohne dass auf dieser Internetplattform jene Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, angeführt waren.

Es darf von einer Gastronomin erwartet werden, dass sie jene Sorgfalt bei Anpreisung von Speisen im Internet obwalten lässt, die es dem Konsumenten und der Konsumentin leicht ermöglichen, festzustellen, ob in den beworbenen Speisen bestimmte Stoffe enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.    
(VGW vom 11.10.2018, VGW-022/018/7116/2018)

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