1.10 Kennzeichnung

Verdankt ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel seine Güte und Eigenschaften zumindest überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse in einer bestimmten Gegend, an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land, oder liegt bei einer Bezeichnung ein Zusammenhang der zuvor beschriebenen Art vor, handelt es sich um eine Ursprungsbezeichnung bzw eine geografische Angabe im Sinne von Art 2 der Verordnungen 2081/1992 oder 510/2006.

Aus dieser Systematik ist abzuleiten, dass die Bezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nur alternativ in eine der beiden Kategorien fallen kann. Denn entweder besteht nach den hiefür maßgeblichen Umständen ein Zusammenhang zwischen der Bezeichnung und dem Produkt im Sinne des zuvor dargestellten Unionsrechts, dann ist die Bezeichnung eine nach Unionsrecht schützbare Ursprungsbezeichnung bzw geografische Angabe, oder ein solcher Zusammenhang fehlt, und die Bezeichnung ist als nach Unionsrecht nicht schützbare einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe zu beurteilen. Ein gleichzeitiges Nebeneinander beider Schutzniveaus für die selbe Bezeichnung ist ausgeschlossen. (OGH vom 9.8.2011, 17Ob20/11g)

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob eine „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, auf die Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff „Anspielung“ eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trägt (vgl. in Bezug auf Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C 4/10 und C 27/10, EU:C:2011:484, Rn. 56; vgl. auch in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [ABl. L 208, S. 1] Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C 87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25, und Kommission/Deutschland, C 132/05, EU:C:2008:117, Rn. 44).

Zwar nimmt Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 nicht ausdrücklich Bezug auf den Begriff „Verbraucher“. Aus der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass nach Auffassung des Gerichtshofs zur Feststellung des Vorliegens einer „Anspielung“ im Sinne dieser Vorschrift das nationale Gericht nicht nur zu prüfen hat, ob der zur Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in dieser Weise einschließt, sondern auch, ob der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das diese Bezeichnung trägt. Das nationale Gericht muss sich also hauptsächlich auf die Reaktion stützen, die der Verbraucher hinsichtlich des für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendeten Ausdrucks vermutlich zeigen wird, wobei es vor allem darauf ankommt, dass er gedanklich einen Bezug zwischen dem Ausdruck und der geschützten Bezeichnung herstellt.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der geografischen Angaben durch Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 gewährte Schutz im Hinblick auf den Zweck auszulegen ist, der mit der Eintragung dieser Angaben verfolgt wird, nämlich, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, Spirituosen als Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können (Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C 4/10 und C 27/10, EU:C:2011:484, Rn. 47).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein für ein Erzeugnis verwendeter Ausdruck geeignet ist, im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 auf eine geschützte Bezeichnung anzuspielen, ist ebenfalls ein solches auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhendes Kriterium anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Estée Lauder, C 220/98, EU:C:2000:8, Rn. 28).

Im Übrigen ist in Bezug auf den Zweifel, den das vorlegende Gericht im Rahmen der Beurteilung des Begriffs „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 der Bedeutung des Umstands beimisst, dass die Bezeichnung „Verlados“ auf den Ort der Herstellung des im Ausgangsverfahren fraglichen Erzeugnisses Bezug nimmt, den der finnische Verbraucher kenne, daran zu erinnern, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 die in Anhang III dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Hoheitsgebiet der Union gegen jede „Anspielung“ schützt. Hinsichtlich der Notwendigkeit, dort einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser geografischen Angaben zu gewährleisten, ist mit der italienischen Regierung und der Kommission davon auszugehen, dass der Begriff „Verbraucher“, auf den die oben in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verweist, auf den europäischen Verbraucher und nicht nur auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob die Bezeichnung „Verlados“ im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ für entsprechende Erzeugnisse darstellt, nicht nur die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen, sondern auch das Vorliegen von Umständen zu berücksichtigen ist, die für eine Benutzung der Bezeichnung „Verlados“ sprechen könnten, die nicht geeignet ist, den finnischen Benutzer zu täuschen.

Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Bedeutung den Umständen beizumessen ist, dass erstens der Anfangsteil der Bezeichnung „Verlados“ dem Namen des finnischen Dorfes Verla entspricht und der finnische Verbraucher diesen Namen möglicherweise kennt, zweitens der Bestandteil „Verla“ auf die das Getränk „Verlados“ herstellende Gesellschaft Viiniverla hinweist, drittens dieses Getränk ein lokal hergestelltes und in kleinen Mengen verkauftes Erzeugnis darstellt und viertens die Begriffe „Verlados“ und „Calvados“ nur eine einzige Silbe gemeinsam haben, aber die letzten vier Buchstaben dieser Wörter und damit jeweils die Hälfte aller ihrer Buchstaben übereinstimmen.

Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, davon ausgegangen werden kann, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung vorliegt, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C 87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27, Kommission/Deutschland, C 132/05, EU:C:2008:117, Rn. 46, und Bureau national interprofessionnel du Cognac, C 4/10 und C 27/10, EU:C:2011:484, Rn. 57).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine solche Ähnlichkeit offensichtlich vor, wenn der für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendete Begriff auf die beiden gleichen Silben endet wie die geschützte Bezeichnung und die gleiche Silbenzahl wie diese umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C 87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27).

In Bezug auf die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Verlados“ und „Calvados“ hat das vorlegende Gericht zu berücksichtigen, dass sie beide aus acht Buchstaben bestehen, wobei die letzten vier identisch sind, und dass sie dieselbe Silbenzahl und die gleiche Endsilbe „dos“ haben, was ihnen eine gewisse visuelle und klangliche Ähnlichkeit verleiht.

Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst dann eine „Anspielung“ vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C 87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26, und Kommission/Deutschland, C 132/05, EU:C:2008:117, Rn. 45), da es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Bureau national interprofessionnel du Cognac, C 4/10 und C 27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob eine Anspielung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auf einen europäischen Verbraucher und nicht nur auf einen Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung „Verlados“ im Sinne dieser Vorschrift eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe „Calvados“ für ähnliche Erzeugnisse darstellt, die klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen diesen Bezeichnungen sowie etwaige Umstände berücksichtigen muss, die darauf hinweisen könnten, dass eine solche Ähnlichkeit nicht auf Zufall beruht, um zu prüfen, ob der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses dazu veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu einem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe herzustellen.

  1. Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass die Benutzung einer Bezeichnung, die im Sinne dieser Vorschrift als „Anspielung“ auf eine in Anhang III der Verordnung angeführte geografische Angabe qualifiziert wird, selbst dann unzulässig ist, wenn jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. (EuGH vom 21.01.2016, C-75/15, Viiniverla Oy gegen Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto)

Es ist eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache vorhanden. Eine solche ist jedoch bei einem im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten Lebensmittel jedenfalls auch in deutscher Sprache (lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern) anzugeben. Fremdsprache Angaben sind lediglich dann zulässig, wenn sie leicht verstanden werden können. Dies ist aber bei den gegenständlich inkriminierten Bezeichnung nicht der Fall, zumal als Maßstab für die Beurteilung der Frage, was leicht verständlich ist, nach lebensmittelrechtlichen Grundsätzen die Verkehrsauffassung, mithin also die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers heranzuziehen ist (vgl. Barfuß/ Smolka/Onder, Kommentar zum Lebensmittelrecht 2, 3. Lieferung, S 60). Selbiger verfügt aber nicht über derart ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift, um die gegenständliche Sachbezeichnung bzw. die Zutaten ohne weiteres übersetzen und so den notwendigen Zusammenhang herstellen zu können.

Da das vorliegende Produkt erst nach entsprechendem Zubereiten essfertig war (wie sich auch aus der vorliegenden Gebrauchsanweisung in englischer Sprache ergibt), war eine Gebrauchsanweisung auch jedenfalls notwendig. Erst durch ein entsprechendes Erhitzen in der vorgegebenen Art und Weise war das vorliegende Lebensmittel in geeigneter Weise zu verwenden. Dies erweist sich als relevant, wäre ein Ver-zehr in roher Form oder etwa gekocht oder anders zubereitet nicht möglich. Konkret ist diese Lebensmittel nur nach der einen, vorgegebenen Zubereitungsart zu verwen-den und demnach ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache anzuführen. Eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache wäre für den Durchschnittsverbraucher nicht leicht verständlich. (LVwG Wien vom 17.01.2018, VGW-022/056/6232/2017)

Aus der vorgelegten Kennzeichnung geht hervor, dass die Angabe „enthält Gluten/Lactose" lediglich eine zusätzliche Kennzeichnung ist. Die von der VO (EU) 1169/2011 geforderte Kennzeichnung ist ebenso vorhanden. Denn im Zutatenverzeichnis selbst ist – wie Art. 21 der Verordnung vorsieht - „Weizenmehl", (Anhang II Z.1) und „Butter…" (Anhang II Z. 7) angeführt und ist auch durch das Schriftbild klar ersichtlich hervorgehoben vom Rest des Zutatenverzeichnisses. Da dem Beschwerdeführer daher die Verletzung genau dieser angelasteten konkreten Bestimmungen der LMIV im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen ist, war spruchgemäß vorzugehen. Der Beanstandung selbst lag lediglich die Wortfolge „enthält Gluten/Lactose" zu Grunde, eine Beurteilung des Zutatenverzeichnisses und den dort gemäß Anhang II in Verbindung mit Art. 21 der VO angeführten Angaben fand nicht statt. (LVwG Wien vom 16.01.2018, VwG – 022/056/6335/2017)

Herkunftsbezeichnungen in diesem Sinn sind nicht nur geografische Namen als solche; die Bezeichnung muss aber geeignet sein, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt. Es ist daher zu prüfen, ob die Bezeichnung in Verbindung mit dem jeweiligen Produkt als Herkunftsbezeichnung verstanden wird ("Bud" als Herkunftsbezeichnung für Bier?). (OGH vom 09.08.2011, 17Ob20/11g)

Regionale Bezeichnungen wie „Groiggen“ (Grieben) sind nicht als ausreichende Sachbezeichnungen anzusehen wenn dieser Begriff nur eingeschränkt bekannt ist (im konkreten Falle Einheimischen im Zillertal) „Die Bezeichnung ermöglicht es dem Großteil der Konsumenten nicht die tatsächliche Art der Ware zu erkennen. (VwGH 2013/19/0745-3 vom 23.1.2014)

Ratio der Etikettierungsvorschriften ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Verbraucherschutz: Der Endverbraucher soll über das Lebensmittel korrekt informiert werden und damit die Möglichkeit haben, seine Kaufentscheidung nach Maßgabe dieses Wissens zu treffen; Irreführungsgefahr soll ausgeschlossen werden. (OGH vom 26.05.1998, 4Ob143/98b)

Nach Art 2 Abs. 2 Z 4 lit a sublit i der Health-Claims-Verordnung bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen nach Art 3 erster Satz der Health-Claims-Verordnung bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung ent-sprechen. Nährwertbezogene Angaben dürfen nach Art 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat wie die Angabe, ein Lebensmittel „liefert Energie" wird im Anhang der Health-Claims-Verordnung (Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung) nicht aufgeführt.

Infolge der getroffenen Feststellungen wies das Produkt „EE Frühstückskekse" eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art 2 Abs. 2 Z 4 lit a sublit i der Health-Claims-Verordnung auf. Zumal die Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat wie die Angabe „liefert Energie" nicht im Anhang der Health-Claims-Verordnung aufgeführt wurde, hätte diese Angabe nach Art 8 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung nicht gemacht werden dürfen. Indem diese Angabe dennoch gemacht wurde, wurde der Health-Claims-Verordnung zuwidergehandelt. (LVwG Tirol vom 26.07.2017, LVwG-2017/34/1167-4)

Die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln sind dahin auszulegen, dass der Wert eines Nährstoffs wie Vitamin C, der auf einem Lebensmittel nach dessen Analyse durch den Hersteller angegeben ist, dem im fraglichen Lebensmittel am Ende seiner Mindesthaltbarkeitsdauer enthaltenen Wert dieses Nährstoffs entsprechen darf und dass die Bestimmung der zulässigen Abweichungen zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Die Gültigkeit der Richtlinie 90/496 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie keine genauen Angaben zum Bezugszeitpunkt für die Ermittlung des Durchschnittswerts eines in einem Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs und zu den Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung festgestellten Wert umfassen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nämlich keineswegs gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, sondern im Einklang mit Artikel 249 Absatz 3 EG das zu erreichende Ziel - den Verbraucher insbesondere durch die Angabe von Durchschnittswerten, die den Gehalt der fraglichen Nährstoffe unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren am besten repräsentieren, bei der Wahl einer geeigneten Ernährung zu unterstützen - festgelegt, aber den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Zieles überlassen. Da den innerstaatlichen Behörden somit ein Ermessen bei der Festlegung sowohl des Bezugszeitpunkts für die Berechnung des Durchschnittswerts als auch der Abweichungsbandbreiten zwischen dem angegebenen und dem bei einer amtlichen Überwachung tatsächlich festgestellten Wert eingeräumt wurde, schränken die Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k und 6 Absatz 8 der Richtlinie die Tätigkeit der Lebensmittelhersteller auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig ein. (EuGH vom 23.10.2003 C-40/02)

„schonend fettfrei geröstet“ suggeriert, dass ohne Fett geröstet wurde; die Angabe bezieht sich lediglich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Zubereitung der Kürbiskerne und ist keine unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der Claims-Vo EG Nr. 1924/2006 (HCVO). (LVwGWien vom 25.07.2014, VGW-022/018/25783/2014)

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stehen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a und lit.e und die Bestimmung des 4 Abs. 1 Z 7 lit. b der LMKV aber nicht nebeneinander, sondern handelt es sich bei der lit. b im Verhältnis zu den lit a. und e um eine lex specialis, welche eben für bestimmte Zutaten eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsieht, alle enthaltenen Stoffe anzuführen. Würden diese Bestimmungen, wie von der Behörde vertreten, gleichwertig nebeneinander stehen, gäbe es für die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 lit. b der Kennzeichnungsverordnung keinen Anwendungsbereich. Für „Brösel (Paniermehl) jeglichen Ursprungs“ ist daher die zulässige Kennzeichnung „Brösel” oder „Paniermehl”.

Wenn aber die Bezeichnung „Brösel“ zulässig ist, muss dies auch für die Bezeichnung „Semmelbrösel“ gelten, da der Begriff „Semmelbrösel“ im „Österreichischen Lebensmittelbuch“ (Codexkapitel / B 18 / Backerzeugnisse) unter Punkt 2.2.5. synonym mit dem Begriff „Brösel“ oder „Paniermehl“ gebraucht wird. Für diese Auslegung spricht auch die Intention der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, wonach die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein sollen. Die Bezeichnung „Semmelbrösel“ ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes den österreichischen Konsumenten jedenfalls gleich verständlich – wenn nicht sogar verständlicher – wie die Bezeichnung „Paniermehl“. (LVwG-Wien vom 29.10.2014, VGW-101/027/3487/2014)

Siehe auch Kennzeichnung Spielzeug

Erforderliche Schriftgröße bei der Kennzeichnung von Spielzeug – Warnhinweis bezüglich Verletzungsgefahr und Alterseignung. (LVwG Vorarlberg-1-528/R3-2014 vom 07.11.2014)

Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass beim gezogenen Lebensmittel mit der Bezeichnung „XY" entgegen der Bestimmung des Artikel 32 Abs. 3 LMIV die Angabe als Prozentsatz fehlte, mit dem Jod hochgerechnet auf 100 g zur Versorgung mit der festgestellten Referenzmenge beiträgt (vgl. die nähere Tatumschreibung in Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses). Dazu wurde von der Beschwerdeführerin lediglich aufmerksam gemacht, dass gemäß Anhang V. zur Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Punkt 5., Salz und Salzsubstitute als Lebensmittel von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind.

Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), wenn Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt werden, diese den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen müssen. Dies war verfahrensgegenständlich nicht der Fall. (LVwG Tirol vom 01.10.2018, LVwG-2018/41/1410-3)

Gesamt betrachtet ergibt sich daher, dass die für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen auch die Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Lebensmittelumfasst. Die konkreten Vorwürfe sind nicht derart kompliziert, dass es ihr als jahrelang in dem Bereich tätige Lebensmittelunternehmerin daher nicht leichtmöglich gewesen hätte sein können, dies festzustellen. Es besteht daher eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nach Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EU)1169/2011. (VGW vom 14.10.2019 022/056/10878/2018)

Die Beschwerdeführerin, Frau A. B., hat am 2.6.2017 auf der Internetseite http://www.....at/ - „Büffelmozarella in Panko-Kräuterkruste, Tapenade“ und „Tagliata mit Grana und Rucola“ durch ankündigen bzw. werben in Verkehr gebracht hat, ohne dass auf dieser Internetplattform jene Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, angeführt waren.

Es darf von einer Gastronomin erwartet werden, dass sie jene Sorgfalt bei Anpreisung von Speisen im Internet obwalten lässt, die es dem Konsumenten und der Konsumentin leicht ermöglichen, festzustellen, ob in den beworbenen Speisen bestimmte Stoffe enthalten sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.    
(VGW vom 11.10.2018, VGW-022/018/7116/2018)

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