17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Revisionswerber genannten Erkenntnis vom 29. Mai 1995, 94/10/0173, VwSlg. 14262 A, zu § 74 Abs. 2 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975 ausgesprochen, dass nach dieser Bestimmung nicht das Unterlassen der Kennzeichnung an sich mit Strafe bedroht ist, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Lebensmittel. Es liege ein Begehungsdelikt vor, Tatort sei der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden sei. Die genannte Bestimmung stelle allerdings schon ihrem Wortlaut nach auf ein Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Lebensmittel ab.

18 Der hier vorgeworfene Tatbestand des Zuwiderhandelns gegen Art. 8 Abs. 1 EU-Claims-Verordnung stellt demgegenüber auf das "Machen" unzulässiger nährwertbezogener Angaben ab. Diese Bestimmung ist aber vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen der EU-Claims-Verordnung zu sehen, wonach diese Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, gilt (Art. 1 Abs. 2 EU-Claims-Verordnung) und nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden bzw. bei der Werbung hiefür nur verwendet werden dürfen, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen (Art. 3 erster Satz EU-Claims-Verordnung). Zudem sieht Art. 28 Abs. 1 EU-Claims-Verordnung vor, dass Lebensmittel, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 2009 weiter in Verkehr gebracht werden dürfen.

19 Aus diesen Bestimmungen ist daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 dieser Verordnung, wonach die im Handel befindlichen Produkte, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen sollten - abzuleiten, dass für den hier vorliegenden Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 abzustellen ist. Für einen Fall wie den vorliegenden ist daher als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 24.10.2018, Ra 2017/10/0198, jeweils mwN). (VwGH vom 27.03.2019, Ra 2017/10/0147)