Auswirkungen einer unterlassenen Beanstandung in eingeholtem Privatgutachten und Untersuchung der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung bzw. mündlicher Informationen eines Sachverständigen zur Rechtslage bei anderslautender Kenntnislage des Unternehmers.

Ein gegen zwingendes Gesetz verstoßender Handelsbrauch, wie ihn die Beklagte mehrfach behauptet hat, ist nach Lehre und Rechtsprechung unbeachtlich.

Zur Begründung ihrer Auffassung, daß sie auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht von der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens habe ausgehen dürfen, verweist die Beklagte auf das Gutachten der Lebensmittel-Versuchsanstalt in welchem die Quaderform der untersuchten Margarineschmalz-Packungen nicht beanstandet wurde. Demgegenüber hat aber schon das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben, daß sich der der Anstalt erteilte Begutachtungsauftrag lediglich auf die Zusammensetzung und die Deklaration des Produktes nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 bezogen hatte. Dem entspricht auch der Inhalt des Gutachtens, wonach weder die Zusammensetzung der vorgelegten Probe noch die dabei verwendeten Emulgatoren und Farbstoffe Anlaß zu einer Beanstandung geboten hätten und die Kennzeichnung dieser Probe den Erfordernissen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entspreche. Daß die Anstalt auch die Gesetzmäßigkeit der von der Beklagten gewählten Quaderform überprüft und für zulässig befunden hätte, läßt sich dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Für die Beklagte ist aber auch daraus nichts zu gewinnen, daß der als Gutachter tätig gewordene Chemiker Dr. G* in einem Gespräch mit zwei Vertretern der Beklagten die Auffassung vertrat, das untersuchte Erzeugnis könne seiner Meinung nach selbst dann, wenn es als Margarineschmalz anzusehen wäre, in Quaderform vertrieben werden; nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich nämlich Dr. G* dabei ausdrücklich auf den Erlaß vom 18. Oktober 1926 bezogen, dessen Unvereinbarkeit mit der seit 1939 bestehenden neuen Rechtslage aber gerade der Beklagten als einer bedeutenden österreichischen Margarineherstellerin jedenfalls bekannt sein mußte. Aus dem gleichen Grund kann auch der Umstand, daß die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung das von ihr bereits mehrmals untersuchte Produkt "Thea-Brat" noch nicht wegen seiner Ausformung in Quaderform beanstandet hat, von der Beklagten nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung ihrer Vorgangsweise herangezogen werden. (OGH vom 13.09.1988, 4Ob364/86)