Die Beschwerde macht als Beschwerdepunkt geltend, der Beschwerdeführer sei in seinem einfachgesetzlichen Recht verletzt worden, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG bestraft zu werden". Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, das "bloße Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke" sei "ausschließlich dann als Inverkehrbringen anzusehen, wenn das Lebensmittel in jenem konkreten Verarbeitungszustand/in jener konkreten Beschaffenheit in welcher es sich gerade befindet für Verkaufszwecke bestimmt" sei. Hingegen liege in jenen Fällen, in welchen noch eine Weiterverarbeitung/Bearbeitung des Lebensmittels beabsichtigt sei, ein Inverkehrbringen lediglich dann vor, wenn tatsächlich die Weitergabe erfolge.

Dem ist allerdings zu entgegnen, dass gerade der in der Beschwerde hervorgehobenen - Begriffsbestimmung des Art. 3 Z. 8 EG-BasisVO eine Einschränkung des im vorliegenden Fall maßgeblichen "Bereithaltens von Lebensmitteln für Verkaufszwecke" auf solche Lebensmittel, welche bereits unmittelbar für den Verkauf verarbeitet sind, nicht zu entnehmen ist. Gegen eine derartige einschränkende Auslegung kann auch - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - die (in § 1 Abs. 1 LMSVG übernommene) Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 EG-BasisVO ins Treffen geführt werden, wonach die Verordnung "für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen" u.a. von Lebensmitteln gilt.

An dem Inhalt der Begriffsbestimmung des Art. 3 Z. 8 EG-BasisVO vermag auch der Beschwerdehinweis auf die Begriffsbestimmung der "Verarbeitung" in Art. 2 Abs. 1 lit. m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene nichts zu ändern. (VwGH vom 29.02.2012, 2008/10/0191)