Im Verfahren wurde … ausgeführt, dass die Behörden im Herstellermitgliedstaat keinerlei Beanstandungen betreffend der Kennzeichnung gemacht hätten. Warenverkehrsfreiheit, wie auch im Verfahren ausgeführt, würde nur bei einer unionsrechtswidrigen Einschränkung dieser Freiheit greifen. Gegenständlich liegt kein solcher Fall vor. Die konkrete Verpflichtung ergibt sich gleich gelagert und gleichermaßen im Unionsgebiet aufgrund einer allgemeingeltenden, sekundärrechtlichen Norm. Dass diese Primärrecht widersprechen könnte, ist nicht erkennbar. Demzufolge wurde durch das Vorgehen der 13österreichischen Strafbehörden die unionsrechtliche Grundfreiheit wedereingeschränkt noch behindert.VGW vom 14.10.2019, VGW-022/056/10878/2018