Es ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die verfahrensgegenständlichen „***“ des Beschwerdeführers sehr wohl in rechtlicher Hinsicht unter die Definition „in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden“ zu subsumieren sind, nicht als unrichtig bzw. nicht als rechtswidrig zu beanstanden; daran ändert nichts, dass anstelle des Ausdrückens des Cupinhalts in den Mund sekundär auch das Schlürfen des „Shots“ von der Handfläche möglich ist, zumal aus dem Verordnungstext nicht hervorgeht, dass es sich beim Ausdrücken in den Mund um die einzig mögliche Verzehrweise handeln muss.
Die „***“ unterliegen damit dem in Art. 5 der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ausdrücklich normierten Verbot des Inverkehrbringens.
Der Begriff der „festen Konsistenz“ in der gegenständlich entscheidungsrelevanten Bestimmung in Anhang II Teil E 05.2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist schlussendlich im Zusammenhang mit deren Genese und mit deren Sinn und Zweck zu verstehen, geht es doch darum, das in der oben zitierten Entscheidung der Kommission vom 13.4.2004 angesprochene Risiko in Hinblick auf „Konsistenz, Form, Größe und Art der Aufnahme“ und die „physikalischen Eigenschaften“ der Gelee-Süßware und die damit verbundene lebensbedrohliche Gefahr des Steckenbleibens im Hals bzw. des Erstickens In Hinblick zu minimieren. Im Hinblick auf die von C angesprochenen rheologischen Eigenschaften des aus Algen gewonnenen Geliermittels Carrageen und auf den Umstand, dass mit einem „***“ eine gelartige Masse mit einem den Mundraum nahezu ausfüllenden Volumen (wie aus den Maßen des nahezu ausgefüllten Cups, nämlich 37 mm Höhe und (deckelseitig) 56 mm Durchmesser und dem Gewicht des Cupinhalts von 37 g eindrucksvoll hervorgeht) aufgenommen wird, die sich nicht sogleich auflöst, sodass man nur die Wahl hat, das Produkt – wenn man es nicht ausspucken möchte – entweder im Mund zu zerteilen zu versuchen, was angesichts des Volumens schwierig ist, oder es im Ganzen zu schlucken, was aber nicht für jeden angenehm ist (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen B vom 12.9.2023, wonach der Shot „die üblicherweise auf einmal in den Mund aufgenommene Menge deutlich übersteigt“). Somit ist für „***“ in der dargebotenen Größe das in der oben zitierten Entscheidung der Kommission vom 13.4.2004 angesprochene Risiko durchaus gegeben, weil sie keine flüssige Konsistenz haben bzw. sich nicht sogleich im Mundraum verflüssigen, sondern weitgehend ihre Form behalten. (LVwG NÖ vom 25.10.2024, LVwG-AV-1223/003-2024)