Gemäß § 5 Z 5 Trinkwasserverordnung sind bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen die Abnehmer über die betreffenden Parameter, den dazugehörigen Parameterwert und etwaige Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Dabei genügt nicht der bloße Aushang im Gemeindeamt, auch wenn die Gemeinde Wasserversorger ist. (LVwG Burgenland vom 23.01.2023, E 156/02/2021.002/002)