Indem es sich bei diesem Lebensmittel, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ***, vom 05.06.2019, ***, bestraft wurde, um eine andere Charge mit einem abweichenden Herstellungs- sowie Mindesthaltbarkeitsdatum handelte, liegt keinesfalls eine unzulässige Doppelbestrafung vor, sondern vielmehr zwei gesondert zu betrachtende Einzeldelikte, mag auch die Ursache für die wertgeminderte Beschaffenheit der jeweiligen Lebensmittel – nach den Angaben des Beschwerdeführers ein Defekt des Temperaturfühlers im Kochschrank – dieselbe gewesen sein. (LVwG NÖ vom 10.01.2019, LVwG-S-2070/001/2019)