§ 36 Abs. 2 LMSVG sieht als Regelfall die Teilung der entnommenen Warenproben in drei annähernd gleiche Teile vor, wobei ein Teil als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zuzuführen ist und die (beiden) restlichen Teile im Unternehmen als Gegenprobe zurückzulassen sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Zuführung der Probe zur Untersuchung ohne vorherige Teilung nur dann zulässig, wenn die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich ist.

Im Revisionsfall wurde unstrittig keine Gegenprobe im gegenständlichen Unternehmen zurückgelassen. Dass die hiefür erforderliche Voraussetzung, nämlich die Unteilbarkeit der Probe ihrer Natur nach, vorgelegen wäre, lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht leitet aus § 36 Abs. 3 LMSVG vielmehr ab, dass „bei einer Probenziehung von Lebensmittelorganen nicht zwingend eine Gegenprobe zurückzulassen ist“. Diese Auffassung ist in dieser Allgemeinheit jedoch verfehlt, weil sie den bloßen Ausnahmecharakter der Bestimmung - im Verhältnis zur allgemeinen Regel des Abs. 2 leg. cit. - verkennt.

Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass bereits im Fall eines (unzulässigen) Nichtzurücklassens einer Gegenprobe das Recht des Revisionswerbers auf Einholung eines Gegengutachtens nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH verletzt wird (vgl. das von der Revision zitierte Urteil Steffensen, Rn 50, 78). (VwGH vom 05.11.2020, Ra 2019/10/0001)