Grenzen Eingriff in Eigentumsrecht bei Fleischbeschau durch Amtstierarzt

Hauptziel des Lebensmittelgesetzes 1975 ist der notwendige Schutz des Konsumenten vor gesundheitlicher Gefährdung und vor Irreführung (RV 4 BlgNR 13. GP; 21). Diesem Zweck dient insbesondere die im 5. Abschn. des Gesetzes geregelte Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz erfaßten Waren durch Aufsichtsorgane (§§ 35 ff. LMG), zu denen gemäß § 41 LMG auch die unter anderem zu vorläufiger Beschlagnahme befugten Tierärzte bei Ausübung der Fleischbeschau zählen. Soweit solche für den Bund handelnde Organe hoheitliche Verfügungen treffen, dienen die Grenzen der sie dazu ermächtigenden Normen des Lebensmittelgesetzes auch dem Schutz der Rechtssphäre dessen, der Lebensmittel in Verkehr bringt. So darf der Eingriff in das Eigentum nur ein solches Ausmaß haben, daß eine an dem Zweck der Überwachung orientierte Untersuchung nach den hiefür in Betracht kommenden Untersuchungsmethoden möglich ist (VfGH Slg. 8471/1978). Darüber hinaus ist der Betroffene insoweit zu schützen, daß er ihm unrichtig erscheinende Gutachten der Untersuchungsanstalten, die zur Einleitung von Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafverfahren führen, ohne Beweisnotstand überprüfen kann (vgl. SSt 23/100; ÖVA 1963, 106).

Schutzzweck der Vorschriften des Lebensmittelrechtes ist hingegen bei teleologischer Betrachtungsweise (ZVR 1984/214; ZVR 1983/35; SZ 54/108 mwN uva.) nicht die Sicherung der Beweislage dessen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, in einem späteren Gewährleistungsprozeß, in dem es auch nicht auf den Zustand der Ware im Zeitpunkt ihrer Untersuchung, sondern im Zeitpunkt der Übernahme ankommt. (OGH vom 08.10.1984, 1Ob22/84)