Die Kostennote der AGES wird seitens der Beschwerdeführerin jedoch insofern angefochten, als nur ein rechtlicher Kennzeichnungsmangel vorliege, für welchen weder ein Gutachten noch eine sonstige Stellungnahme der AGES notwendig sei. Der von der AGES beschriebene Kennzeichnungsmangel sei bereits vom Lebensmittelaufsichtsorgan der belangten Behörde festgestellt worden. Die Tätigkeit der AGES sei daher im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder notwendig gewesen, noch habe diese zur Aufklärung des Sachverhaltes oder der Rechtslage beigetragen. Das Gutachten habe daher nicht zur Bestrafung geführt, sodass auch keine Gebühren zustünden. Der Auftrag an die AGES seitens der Lebensmittelaufsicht habe davon abgesehen ausschließlich auf „Spritzmitteluntersuchung“ gelautet, die ja offensichtlich zu keiner Beanstandung durch die AGES geführt habe.

Gemäß § 8 Abs 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Agentur) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das gemäß § 69 LMSVG in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde (oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt) unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die bei einer Lebensmittelkontrolle gezogene Probe von der AGES verschiedenen Prüfungen (Sinnenprüfung, quantitative Bestimmung von Verunreinigungen, Untersuchung auf Kontaminanten und Rückstände, Untersuchung auf Schädlingsbekämpfungsmittel) unterzogen und im abschließenden Gutachten dahingehend beurteilt wurde, dass beim vorliegenden vorverpackten Lebensmittel, das für den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist und in den Anwendungsbereich der VO (EU) Nr 1169/2011 (LMIV) fällt, gemäß Art 9 Abs 1 lit h dieser Verordnung der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art 8 Abs 1 zu deklarieren ist und dass bei der vorliegenden Probe die Anschrift des Lebensmittelunternehmers fehlt. Die Angabe einer Homepage sei nicht ausreichend, weshalb die vorliegende Probe in dem oben genannten Punkt nicht der LMIV entspreche. Unbestritten ist weiters, dass hierfür von der AGES Gebühren in der Höhe von Euro 168,00 (Beschreibung von Lebensmitteln Euro 40,00, Kennzeichnungsprüfung von Lebensmitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften von Euro 128,00) im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens beansprucht wurden.

Nach der Aktenlage ist in dem den Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses bildenden Fall eine Probenziehung iSd § 36 Abs 1 LMSVG erfolgt. Die Übermittlung der Probe an die Untersuchungsanstalt erfolgte entsprechend der Anordnung des § 36 Abs 9 iVm Abs 1 LMSVG.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch bereits vom Lebensmittelaufsichtsorgan (vgl das Probenbegleitschreiben vom 07.05.2019) festgestellt, dass auf der gezogenen Ware durch die mangelhafte Etikettierung der Hersteller nicht gleich ausfindig gemacht werden konnte und dass erst die Internetrecherche dann den richtigen Hersteller ergeben hat. Gemäß Art 8 Abs 1 LMIV ist für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Nach Art 9 Abs 1 lit h LMIV ist nach Maßgabe der Art 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen folgende Angabe verpflichtend: Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art 8 Abs 1. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verwaltungsübertretung, wegen der auch eine Bestrafung erfolgt ist, stand somit bereits vor der Übermittlung der Probe an die AGES fest und waren Untersuchungen und Begutachtungen durch die AGES in dieser Hinsicht nicht mehr nötig. Letztlich führte eine Kennzeichnungsprüfung seitens der AGES zu den vorgeschriebenen Kosten. (LVwG Tirol vom 19.05.2021, LVwG-2021/41/0983-3)