14 Die Revisionswerberin geht davon aus, dass sie iSd Art. 8 Abs. 1 Lebensmittelinformationsverordnung für die Information über die wegen fehlender Zutatenverzeichnisse beanstandeten Waren verantwortlich ist, und leitet daraus ab, dass ihr im Verwaltungsstrafverfahren gegen den von ihr verschiedenen Beschuldigten Parteistellung einzuräumen wäre. Der Revisionswerberin ist zuzugestehen, dass sich aus der genannten Bestimmung die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information über dieses Lebensmittel ergibt. Dass daraus ein Recht des danach Verantwortlichen abgeleitet werden könnte, in jedem solche Lebensmittel betreffenden Strafverfahren gegen andere Beschuldigte als Partei beigezogen zu werden, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Lebensmittelinformationsverordnung jedoch nicht, zumal es sich dabei um eine ausschließlich Verpflichtungen schaffende Bestimmung handelt. (VwGH vom 27.02.2019, Ra 2017/10/0121)