Im Folgenden sind die wesentlichen Grundsätze der Aufgabenverteilung bei der Untersuchung gemäß Trinkwasserverordnung auszugsweise dargestellt.
Betreiber:
Der vollständige Text über die Aufgaben des Betreibers hinsichtlich der Eigenkontrolle findet sich in § 5 TWV.
- Beauftragung von Berechtigten gemäß §§ 65, 72 oder 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten
- Proben zumindest an den von der Behörde festgelegten Stellen ziehen zu lassen
- Zusätzliche Probenahmen oder Untersuchungen, wenn erforderlich, durchführen zu lassen
- bei WVA ≤ 10 m³/Tag die Probenahmestellen festlegen
- unverzügliche Datenübermittlung an die Behörde sicher zu stellen
Behörde:
- Festlegung der Probenahmestellen inkl. der Stufenkontrollen für WVA > 10 m³/Tag nach Anhörung des Betreibers
- Reduzierung oder Erweiterung von Parametern
- Empfängerin von Untersuchungen und Begutachtungen gemäß § 5 der TWV
LMSVG Berechtigte (im Rahmen einer Akkreditierung):
- Probenahme an vorgegeben Probenahmestellen
- Durchführung eines Lokalaugenscheines und hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage
- Untersuchung unter Einhaltung der Analysenspezifikationen
- Begutachtung